Ordnungsamt / Brühler Ordnungsdienst (BOD)
Brühler Ordnungsdienst (BOD)
Ordnungsamt
Stadtservice
Abgemeldete Fahrzeuge / Schrottautos
Brühler Ordnungsdienst (BOD)
Telefon (montags bis freitags von 7 bis 22 Uhr): 02232 797979
Hinweis: Bei Fahrzeugen mit abgelaufenem TÜV ist die Verkehrsaufsicht zuständig (siehe Falschparker / Knöllchen / Verkehrsaufsicht).
Weitere Informationen zum Brühler Ordnungsdienst (BOD).
Ausschankgenehmigungen (einmalige Gestattung)
Nach § 12 Gaststättengesetz kann aus einem besonderen Anlass (Straßenfest, Sommerfest, Sportveranstaltung, Pfarrfest etc.) der Betrieb eines Gaststättenbetriebes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.
Die Gestattung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach Art und Dauer der Veranstaltung.
Ausnahmegenehmigungen nach StVO / Parkgenehmigung für Umzüge
Falschparken / Knöllchen / Überwachung ruhender Verkehr / Verkehrsaufsicht
Während die Kontrolle des fließenden Verkehrs der Polizei obliegt, gehört die Überwachung des ruhenden Verkehrs zu den Pflichtaufgaben der Stadt. Die städtischen Überwachungskräfte kontrollieren Haltverbote, das unerlaubte Parken auf den Geh- und Radwegen etc.
Einsprüche gegen erteilte Verwarnungen oder Bußgeldbescheide sind grundsätzlich schriftlich unter Beachtung der gesetzten Fristen einzureichen. Mündliche oder telefonische Einsprüche haben keine rechtliche Bedeutung.
Die Beachtung der gesetzten Fristen ist auch bei der Zahlung des "Knöllchens" wichtig. Oft wird ein Bußgeldbescheid nur deshalb erlassen, weil das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bei der Stadt eingegangen ist. Die Dauer einer Überweisung muss hier berücksichtigt werden.
Fundbüro
Im Fundbüro können gefundene Gegenstände abgegeben bzw. gefundene Gegenstände der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückgegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite Fundbüro.
Gaststätten
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.
Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.
Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.
Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z. B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung (Ausschankgenehmigung) gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.
Außengastronomie:
Wenn Sie eine "Außengastronomie" (zum Beispiel einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.
Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis.
Geruchsbelästigung
Bereits seit geraumer Zeit kann in Brühl, vornehmlich in den Ortsteilen Brühl-Heide und Brühl-West, ein sehr unangenehmer Geruch wahrgenommen werden. Auf der Seite "Geruchsbelästigung" können Sie einen Vorfall mit Datum, Uhrzeit und genauer Beschreibung melden.
Gewerbe
Sie möchten ein Gewerbe an-, ab- oder ummelden? Alle nötigen Formulare und Merkblätter finden Sie unter Formulare.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihr Gewerbe auf dem Wirtschafts-Service-Portal-NRW online anzumelden.
Hundehaltung
Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite Hundehaltung.
Immissionsschutz
Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Gewerbebetriebe
Für Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist der Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung 70/33, zuständig.
Telefon: 02271 834711
Telefax: 02271 83 2348
Kampfmittelbeseitigung / Luftbildauswertung
Die Kampfmittelbeseitigung als Teil der Gefahrenabwehr ist Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde.
Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite Kampfmittelbeseitigung / Luftbildauswertung.
Lärmschutz / Lärmbelästigungen
Nach § 9 Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Nach § 10 dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag - Samstag) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern / Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt.
In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeit gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern.
Parkausweise für Bewohnerinnen und Bewohner
Für Bewohnerinnen und Bewohner in bestimmten Wohngebieten hat die Stadt Brühl Erleichterungen für das Parken durch die Einrichtung des Bewohnerparkens vorgesehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite Parkausweise für Bewohnerinnen und Bewohner.
Parkausweise für Handwerkende
In der Stadt Brühl sowie dem gesamten Rhein-Erft-Kreis können Handwerkende zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Parkausweis für Handwerkende beantragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite Parkausweise für Handwerkende.
Schornsteinfeger / Bezirksschornsteinfeger
Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung und des anerkannten öffentlichen Interesses hat der Staat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen durch einen Bezirksschornsteinfegermeister, der für einen bestimmten Bezirk (Kehrbezirk) zuständig ist, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.
Sondernutzung von Straßen
Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgeht, bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Sondernutzung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn vor allem verkehrliche Behinderungen ausgeschlossen sind. Sondernutzungen sind insbesondere:
- Aufstellen von Kundenstoppern/Dreieckständern
- Ausstellen von Verkaufsständern und Warenauslagen
- Aufstellung von Werbe- und Informationsständen
- Anbringung von Plakaten/Spruchbändern
Die Erlaubnis kann formlos oder mit dem entsprechenden Antragsformular beantragt werden.
Störende Treffs
Brühler Ordnungsdienst (BOD)
Telefon (montags bis freitags von 7 bis 22 Uhr): 02232 797979
Weitere Informationen zum Brühler Ordnungsdienst (BOD).
Straßenreinigung
Informationen zur Straßenreinigung finden Sie unter "Straßenreinigung & Winterdienst" und in unserem "Kleinen Wegweiser der Straßenreinigung".
Tombola
Weitere Informationen finden Sie auf der Unterseite Tombola.
Übermäßige Straßenbenutzung
Umzüge, Prozessionen etc.
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.
Die Erlaubnis kann formlos oder mit dem entsprechenden Antragsformular beantragt werden.
Veranstaltungen auf öffentlicher Fläche
Auf Antrag kann das Ordnungsamt Veranstaltungen auf öffentlicher Fläche genehmigen sowie Spezial- und Jahrmärkte festsetzen.
Die Erlaubnis kann formlos, schriftlich unter Angabe von Ort, Art, Dauer und Zeitrahmen der Veranstaltung oder mit dem entsprechenden Antragsformular gestellt werden.
Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie (zum Beispiel sicherheits- und verkehrliche Belange, Parkregelung, Brandschutz, etc.), die hier nicht vollständig dargestellt werden kann, empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit dem Ordnungsamt persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Wilder Müll
Brühler Ordnungsdienst (BOD)
Telefon (montags bis freitags von 7 bis 22 Uhr): 02232 797979
Weitere Informationen zum Brühler Ordnungsdienst (BOD).