Allgemeine Informationen
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen zur Hauptwohnung zu bestimmen. Hauptwohnung ist Ihre vorwiegend benutzte Wohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Wohnsitze im Ausland bleiben melderechtlich unbeachtet.
Bei Verheirateten ist regelmäßig die Wohnung der Familie Hauptwohnung. Ausnahmen gelten zum Beispiel für dauerhaft getrenntlebende Ehegatten.
Wird nun eine Nebenwohnung vorwiegend genutzt, ist dies der Meldebehörde anzuzeigen, die den Status im Melderegister ändert.
Wird eine Nebenwohnung gänzlich aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes abzumelden.
Jede Änderung des Hauptwohnsitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen. Bei gleichbleibender Adresse ist eine erneute Einzugsbestätigung Ihres Wohnungsgebers nicht erforderlich.
Ein längeres Überschreiten der Meldefrist kann ein Verwarn- oder Bußgeld zur Folge haben.
Folgende Besonderheiten gelten bei Änderungen des Hauptwohnsitzes von Kindern bis 16 Jahre – wenn das Kind mit einem der beiden Sorgeberechtigten einen neuen Hauptwohnsitz begründet oder wenn der Hauptwohnsitz des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren können den Hauptwohnsitz auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten ändern und der Meldebehörde anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis von jeder anzumeldenden Person –insbesondere der Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel ist vorzulegen, da hier eine Anschriftenänderung erfolgen muss.
- Wenn Sie nicht persönlich beim Bürgeramt erscheinen, so ist eine Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis sowie der von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein sowie die Ausweise aller betroffenen Personen vorzulegen.
- Achten Sie bitte darauf, dass die Unterschriften in Ihrem Ausweis, auf dem Meldeschein und gegebenenfalls auf der Vollmacht identisch sind. Nur so können wir prüfen, ob es sich um Ihre Unterschrift handelt.
- Bei Minderjährigen gegebenenfalls Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten.
Antragsverfahren
- Den Statuswechsel müssen Sie unter Vorlage der oben genannten Unterlagen persönlich vornehmen.
- Die Anmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Fall sind neben den erforderlichen Unterlagen auch die unterschriebene Vollmacht und der Personalausweis der bevollmächtigten Person vorzulegen.
- Es fallen keine Gebühren an.
- Nur mit vorheriger Terminreservierung.