Anmelden – Abmelden – Ummelden

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die Sie für einen Umzug nach Brühl oder in eine andere Stadt benötigen.

An- und Ummeldung eines Wohnsitzes

Allgemeine Informationen

Herzlich willkommen in der schönen Schlossstadt Brühl. Wenn Sie in Brühl eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Stadtverwaltung anmelden. Die Anmeldung können Sie im Brühler Bürgeramt vornehmen. Diese Frist gilt ebenso, wenn Sie sich innerhalb des Brühler Stadtgebietes ummelden. Eine An- bzw. Ummeldung vor dem tatsächlichen Einzug ist nicht möglich.

Bei einem Umzug innerhalb des Rhein-Erft-Kreises kann im Brühler Bürgeramt ebenfalls für BM-Kennzeichen die Adresse auf dem Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I geändert werden.  Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber bzw. die Wohnungsgeberin schriftlich zu bestätigen. 

Besonderheiten

Kurzaufenthalte

Wenn Sie bereits in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, Ihre bisherige Wohnung beibehalten und Ihre Aufenthaltsdauer in Brühl nur für kurze Zeit angelegt ist (unter sechs Monate), dann besteht keine Meldepflicht. Wenn Sie nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden

  • Steht jedoch bei Bezug der Wohnung in Brühl bereits fest, dass der hier in Aussicht genommene Aufenthalt sechs Monate mit großer Wahrscheinlichkeit überschreiten wird, ist der Bezug der Wohnung innerhalb von zwei Wochen meldepflichtig.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, in Deutschland nicht gemeldet sind und sich hier besuchsweise aufhalten, besteht zunächst keine Meldepflicht. Wenn Sie sich nach drei Monaten noch immer in Brühl aufhalten, besteht eine Meldepflicht.

Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen

  • Wenn Sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen Sie sich nicht anmelden, solange eine Anmeldung für eine Wohnung in Deutschland besteht.
  • Wenn Sie nicht für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind, haben Sie sich, sobald der Aufenthalt in der o.g. Einrichtung die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen im Brühler Bürgeramt anzumelden.


Verspätete An- oder Ummeldung
Bitte beachten Sie, dass bei einer verspäteten An- oder Ummeldung ein Verwarngeld beziehungsweise Bußgeld verhängt werden kann.

Widerspruchsrechte
Sollten Sie im Rahmen Ihrer Anmeldung von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe Ihrer Daten unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen wollen, so finden Sie im Antrag auf Einrichtung / Widerruf einer Übermittlungssperre nähere Informationen.


Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis von allen anzumeldenden Personen - insbesondere der Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel ist vorzulegen, da hier eine Anschriftenänderung erfolgen muss.
  • Bei Doppelstaatlerinnen und Doppelstaatlern sind ebenfalls alle Nationalpässe vorzulegen.
  • Vorlage einer Heiratsurkunde, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde. (Urkunde muss von einem amtlich bestellten Dolmetscher oder Dolmetscherin in die deutsche Sprache übersetzt werden bzw. international sein) sowie Geburtsurkunde bei Kindern unter 18 Jahre.
  • ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung
  • ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein
    • Angehörige einer Familie mit denselben Zuzugsdaten (zu einem Familienverband zählen alle Personen, die untereinander verwandt oder verschwägert sind) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine meldepflichtige Person den Meldeschein unterschreibt. Die Vorlage eines ausgefüllten Meldescheins entfällt, wenn ein Familienmitglied persönlich beim Bürgeramt erscheint. In diesem Fall fertigt das Bürgeramt für Sie den Meldeschein an. Sind nicht dieselben Zuzugsdaten vorhanden, muss jede volljährige Person einen Meldeschein ausfüllen, unterschreiben und eine Vollmacht ausstellen, wenn sie nicht persönlich zum Meldeamt kommt.
    • Keine Familienangehörige sind Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen. Diese Personen müssen einen eigenen Meldeschein ausfüllen. Von jeder nicht anwesenden volljährigen Person ist eine Vollmacht vorzulegen.
    • An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes:
      Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben, sowie von beiden Elternteilen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Bitte achten Sie darauf, dass die Unterschrift auf dem Ausweisdokument mit der Unterschrift auf der Einverständniserklärung übereinstimmt.
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.

Antragsverfahren

  • Wenn Sie in Brühl eine Wohnung beziehen, müssen Sie die Anmeldung unter Vorlage der oben genannten Unterlagen persönlich vornehmen.
  • Die Anmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden. In diesem Fall sind neben den erforderlichen Unterlagen auch die unterschriebene Vollmacht und der Personalausweis der bevollmächtigten Person vorzulegen.
  • Es fallen keine Gebühren an.
  • Nur mit vorheriger Terminreservierung.

Abmeldung eines Wohnsitzes

Allgemeine Informationen

Schade, dass Sie Brühl verlassen!

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Bundesgebiet beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
  • Sie geben Ihren Nebenwohnsitz in Brühl auf, ohne eine neue Nebenwohnung zu beziehen. Die Abmeldung können Sie beim Brühler Bürgeramt vornehmen oder bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes.

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden.

Keine Abmeldepflicht besteht in folgenden Fällen:

  • Sie ziehen in eine andere Stadt im Inland und verlegen somit Ihren Hauptwohnsitz. Hierbei melden Sie sich nur bei der Meldebehörde am Ort der neuen Wohnung an (es erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Meldebehörden).
  • Sie geben Ihren Nebenwohnsitz in Brühl auf und melden in einer anderen Stadt im Inland einen neuen Nebenwohnsitz an. Die Abmeldung der bisherigen Wohnung nehmen Sie bei der Meldebehörde des neuen Nebenwohnsitzes vor.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis aller wegziehenden Personen
  • Auslandsanschrift (diese wird im Melderegister gespeichert. So können wir später Kontakt zu Ihnen aufnehmen, beispielsweise bei Wahlen).
  • ggfs. Einverständniserklärung der / des Sorgeberechtigten.
  • Wenn die Abmeldung durch eine dritte bevollmächtige Person erfolgt, dann benötigen wir eine Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis
    • In dem Fall legen Sie bitte zusätzlich den ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Abmeldevordruck sowie von allen wegziehenden Personen die Ausweisdokumente vor.

Antragsverfahren

  • Eine Abmeldung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
  • Wenn Sie nicht selbst vorsprechen, achten Sie bitte darauf, dass die Unterschriften in Ihrem Ausweis, auf dem Abmeldeformular und gegebenenfalls auf der Vollmacht identisch sind. Nur so können wir prüfen, ob es sich um Ihre Unterschrift handelt.
  • Bei einer persönlichen Vorsprache wird lediglich Ihr Ausweisdokument zur Abmeldung benötigt.
  • Wenn Sie keine Möglichkeit haben, persönlich vorzusprechen, weil Sie bereits im Ausland wohnen und niemanden kennen, den Sie mit der Abmeldung beauftragen können, können Sie das ausgefüllte Abmeldeformular auf dem Postweg einreichen.
  • Zusätzlich zu dem ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeformular müssen Sie eine Kopie der Ausweisdokumente aller Familienmitglieder beilegen, die mit Ihnen ins Ausland verzogen sind. Sie erhalten eine Abmeldebestätigung per Post an Ihre Wohnanschrift im Ausland. Falls Sie einen deutschen Personalausweis besitzen, denken Sie bitte daran, die Adressänderung auf Ihrem Ausweisdokument bei Ihrem zuständigen Konsulat vorzunehmen.
  • Es fallen keine Gebühren an.
  • Nur mit vorheriger Terminreservierung.

Statusänderung Hauptwohnung / Nebenwohnung

Allgemeine Informationen

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen zur Hauptwohnung zu bestimmen. Hauptwohnung ist Ihre vorwiegend benutzte Wohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Wohnsitze im Ausland bleiben melderechtlich unbeachtet.

Bei Verheirateten ist regelmäßig die Wohnung der Familie Hauptwohnung. Ausnahmen gelten zum Beispiel für dauerhaft getrenntlebende Ehegatten.

Wird nun eine Nebenwohnung vorwiegend genutzt, ist dies der Meldebehörde anzuzeigen, die den Status im Melderegister ändert.

Wird eine Nebenwohnung gänzlich aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes abzumelden.

Jede Änderung des Hauptwohnsitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen. Bei gleichbleibender Adresse ist eine erneute Einzugsbestätigung Ihres Wohnungsgebers nicht erforderlich.

Ein längeres Überschreiten der Meldefrist kann ein Verwarn- oder Bußgeld zur Folge haben.

Folgende Besonderheiten gelten bei Änderungen des Hauptwohnsitzes von Kindern bis 16 Jahre – wenn das Kind mit einem der beiden Sorgeberechtigten einen neuen Hauptwohnsitz begründet oder wenn der Hauptwohnsitz des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren können den Hauptwohnsitz auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten ändern und der Meldebehörde anzeigen.


Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis von jeder anzumeldenden Person –insbesondere der Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel ist vorzulegen, da hier eine Anschriftenänderung erfolgen muss.
  • Wenn Sie nicht persönlich beim Bürgeramt erscheinen, so ist eine Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis sowie der von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein sowie die Ausweise aller betroffenen Personen vorzulegen.
  • Achten Sie bitte darauf, dass die Unterschriften in Ihrem Ausweis, auf dem Meldeschein und gegebenenfalls auf der Vollmacht identisch sind. Nur so können wir prüfen, ob es sich um Ihre Unterschrift handelt.
  • Bei Minderjährigen gegebenenfalls Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten.

Antragsverfahren

  • Den Statuswechsel müssen Sie unter Vorlage der oben genannten Unterlagen persönlich vornehmen.
  • Die Anmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Fall sind neben den erforderlichen Unterlagen auch die unterschriebene Vollmacht und der Personalausweis der bevollmächtigten Person vorzulegen.
  • Es fallen keine Gebühren an.
  • Nur mit vorheriger Terminreservierung.

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051