Allgemeine Informationen
Herzlich willkommen in der schönen Schlossstadt Brühl. Wenn Sie in Brühl eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Stadtverwaltung anmelden. Die Anmeldung können Sie im Brühler Bürgeramt vornehmen. Diese Frist gilt ebenso, wenn Sie sich innerhalb des Brühler Stadtgebietes ummelden. Eine An- bzw. Ummeldung vor dem tatsächlichen Einzug ist nicht möglich.
Bei einem Umzug innerhalb des Rhein-Erft-Kreises kann im Brühler Bürgeramt ebenfalls die Adresse auf dem Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I geändert werden. Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber bzw. die Wohnungsgeberin schriftlich zu bestätigen.
Als besonderer Service wird die Wohnsitzan- und ummeldung digital angeboten. Weitere Infos unter dem Punkt Antragsverfahren
Kurzaufenthalte
Wenn Sie bereits in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, Ihre bisherige Wohnung beibehalten und Ihre Aufenthaltsdauer in Brühl nur für kurze Zeit angelegt ist (unter sechs Monate), dann besteht keine Meldepflicht. Wenn Sie nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen sind, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden
- Steht jedoch bei Bezug der Wohnung in Brühl bereits fest, dass der hier in Aussicht genommene Aufenthalt sechs Monate mit großer Wahrscheinlichkeit überschreiten wird, ist der Bezug der Wohnung innerhalb von zwei Wochen meldepflichtig.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, in Deutschland nicht gemeldet sind und sich hier besuchsweise aufhalten, besteht zunächst keine Meldepflicht. Wenn Sie sich nach drei Monaten noch immer in Brühl aufhalten, besteht eine Meldepflicht.
Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen
- Wenn Sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen Sie sich nicht anmelden, solange eine Anmeldung für eine Wohnung in Deutschland besteht.
- Wenn Sie nicht für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind, haben Sie sich, sobald der Aufenthalt in der o.g. Einrichtung die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen im Brühler Bürgeramt anzumelden.
Verspätete An- oder Ummeldung
Bitte beachten Sie, dass bei einer verspäteten An- oder Ummeldung ein Verwarngeld beziehungsweise Bußgeld verhängt werden kann.
Widerspruchsrechte
Sollten Sie im Rahmen Ihrer Anmeldung von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe Ihrer Daten unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen wollen, so finden Sie im Antrag auf Einrichtung / Widerruf einer Übermittlungssperre nähere Informationen.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis von allen anzumeldenden Personen - insbesondere der Personalausweis oder der elektronische Aufenthaltstitel ist vorzulegen, da hier eine Anschriftenänderung erfolgen muss.
- Bei Doppelstaatlerinnen und Doppelstaatlern sind ebenfalls alle Nationalpässe vorzulegen.
- Vorlage einer Heiratsurkunde, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde (Urkunde muss von einem amtlich bestellten Dolmetscher oder Dolmetscherin in die deutsche Sprache übersetzt werden bzw. international sein – weitere Informationen dazu in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank), sowie Vorlage einer Geburtsurkunde bei Kindern unter 18 Jahren.
- ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung
- ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein
- Angehörige einer Familie mit denselben Zuzugsdaten (zu einem Familienverband zählen alle Personen, die untereinander verwandt oder verschwägert sind) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine meldepflichtige Person den Meldeschein unterschreibt. Die Vorlage eines ausgefüllten Meldescheins entfällt, wenn ein Familienmitglied persönlich beim Bürgeramt erscheint. In diesem Fall fertigt das Bürgeramt für Sie den Meldeschein an. Sind nicht dieselben Zuzugsdaten vorhanden, muss jede volljährige Person einen Meldeschein ausfüllen, unterschreiben und eine Vollmacht ausstellen, wenn sie nicht persönlich zum Meldeamt kommt.
- Keine Familienangehörige sind Freunde, Verlobte oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Personen. Diese Personen müssen einen eigenen Meldeschein ausfüllen. Von jeder nicht anwesenden volljährigen Person ist eine Vollmacht vorzulegen.
- An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes:
Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben, sowie von beiden Elternteilen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Bitte achten Sie darauf, dass die Unterschrift auf dem Ausweisdokument mit der Unterschrift auf der Einverständniserklärung übereinstimmt.
- Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
Antragsverfahren
Persönlich
- Wenn Sie in Brühl eine Wohnung beziehen, müssen Sie die Anmeldung unter Vorlage der oben genannten Unterlagen persönlich vornehmen.
- Die Anmeldung kann auch durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden. In diesem Fall sind neben den erforderlichen Unterlagen auch die unterschriebene Vollmacht und der Personalausweis der bevollmächtigten Person vorzulegen.
- Bei erstmaligem Zuzug aus dem Ausland ist eine persönliche Vorsprache von allen zuziehenden Personen erforderlich.
- Es fallen keine Gebühren an.
- Nur mit vorheriger Terminreservierung.
Online
Die Online-Anmeldung ist eine bequeme und flexible Alternative zum Behördengang und erleichtert die Formalitäten nach dem Umzug.
Alles, was Sie dafür benötigen:
- Einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion und die AusweisApp sowie
- Ein behördliches Nutzerkonto, wie die BundID (Bitte beachten: Erstellen Sie Ihr Nutzerkonto ausschließlich mithilfe der Online-Ausweisfunktion (eID) Ihres Personalausweises. Die digitale Wohnsitzanmeldung ist nur mit einem Benutzerkonto des "Vertrauensniveau hoch" möglich und nicht mit einem Benutzerkonto, welches durch eine EU-Identität, ein Elster-Zertifikat oder nur mit Benutzername und Passwort erstellt wurde)
Bundestagswahl 2025
Wahlberechtigte, die nach dem 12. Januar 2025 innerhalb des Bundesgebietes von einer anderen Gemeinde nach Brühl zuziehen können sich per Antrag bis zum 2. Februar 2025 ins Wählerverzeichnis bei der Stadt Brühl eintragen lassen, um bei der anstehenden Bundestagswahl in Brühl zu wählen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, so bleiben Wahlberechtigte in dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und haben weiterhin die Möglichkeit dort zu wählen.
Findet nach dem 12. Januar 2025 ein Umzug innerhalb der Gemeinde statt, ist kein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis zu stellen und Wahlberechtigte bleiben im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, für den sie am Stichtag gemeldet waren.