Erklärungen zu Namensänderungen


Das Thema Namensänderung ist sehr umfassend.

Die nachfolgende Aufstellung ist nicht abschließend und umfasst nur das deutsche Namensrecht. Bitte setzen Sie sich für eine individuelle Beratung mit uns in Verbindung.

Beim Standesamt Brühl können Sie unterschiedliche Arten von Namenserklärungen abgeben.

Die Gebühr für eine Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung beträgt 21 Euro. Die Bescheinigung zur Namensänderung, die im Anschluss ausgestellt werden kann, kostet zusätzlich 9 Euro.

Namenserklärung in der Ehe zum gemeinsamen Ehenamen

Sollten Sie bei Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit ohne Einhaltung an eine Frist nachholen.

Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, so erstreckt sich die Namensänderung automatisch auf Ihr gemeinsames Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich (Anschlusserklärung).

Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.

Für Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem jeweiligen Heimatrecht. Hierfür ist eine individuelle Beratung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Eine neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (dies ist nicht erforderlich, wenn Sie in Brühl geheiratet haben)
  • Personalausweis beider Ehegatten

Antragsverfahren:

  • Zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens müssen beide Ehegatten persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
  • Wenn Sie nicht in Brühl geheiratet haben, übermitteln wir Ihre Erklärung zur Namensführung an Ihr Heiratsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namensführung in das Eheregister wird die Namensänderung wirksam.

Namenserklärung in der Ehe zur Führung eines Doppelnamens

Die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, kann Ihren Geburtsnamen oder ihren derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname mit Bindestrich). Diese Erklärung kann jederzeit ohne Einhaltung an eine Frist abgegeben werden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch die verwitwete oder geschiedene Ehegattin / der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange sie / er den Ehenamen führt.

Die Erklärung über die Führung eines Doppelnamens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Die Ehegattin / der Ehegatte führt dann in der Ehe nur ihren / seinen Ehenamen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Eine neu ausgestellte, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (dies ist nicht erforderlich, wenn Sie in Brühl geheiratet haben)
  • Personalausweis beider Ehegatten 

Antragsverfahren:

  • Zur Bestimmung eines Doppelnamens müssen Sie persönlich beim Standesamt erscheinen. Das Erscheinen beider Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn zeitgleich eine Erklärung zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens abgegeben wird.
  • Wenn Sie nicht in Brühl geheiratet haben, übermitteln wir Ihre Erklärung zur Namensführung an Ihr Heiratsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namensführung in das Eheregister wird die Namensänderung wirksam.

Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens nach Beendigung der Ehe

Nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zum Zeitpunkt der Erklärung des gemeinsamen Ehenames geführt haben, wieder annehmen.

Diese Erklärung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Der Name von gemeinsamen Kindern mit dem früheren Ehegatten ändert sich nicht.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis über die Eheauflösung: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (dies ist nicht erforderlich, wenn Sie in Brühl geheiratet haben) mit Scheidungsvermerk oder Vermerk über den Tod der Ehegattin / des Ehegatten
  • Alternativ Ihr Stammbuch und ein rechtskräftiges Scheidungsurteil (Rechtskraftvermerk muss auf Scheidungsurteil sein) oder Sterbeurkunde der Ehegattin / des Ehegatten
  • Personalausweis

Antragsverfahren:

  • Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
  • Wenn Sie nicht in Brühl geheiratet haben, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an Ihr Heiratsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namensführung in das Eheregister wird die Namensänderung wirksam.

Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen

Seit dem 1. November 2018 können Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und welche mehrere Vornamen haben, durch Erklärung die Reihenfolge dieser Vornamen ändern.

Eine Änderung der Schreibweise sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Erforderliche Unterlagen:

  • Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (dies ist nicht erforderlich, wenn Sie in Brühl geboren sind) 
  • Alternativ das Stammbuch mit Geburtsurkunde
  • Personalausweis

Antragsverfahren:

  • Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
  • Wenn Sie nicht in Brühl geboren sind, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an Ihr Geburtsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namenserklärung in das Geburtsregister wird die Namensänderung wirksam.

Änderung des Nachnamens eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil

Wenn die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind, sondern das Sorgerecht nur einem Elternteil zusteht, dann erhält das Kind bei seiner Geburt zunächst den Namen des sorgeberechtigten Elternteils.

Dieser sorgeberechtigte Elternteil kann dem minderjährigen Kind durch eine entsprechende Erklärung aber auch den Namen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Dieser nicht-sorgeberechtigte Elternteil muss zustimmen.

Eine Namenserteilung kann nur erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind über fünf Jahre, muss es der Erteilung zustimmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweise oder Reisepässe aller beteiligter Personen
  • Geburtsurkunde Kind (Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.)
  • Aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes (mit dieser wird das alleinige Sorgerecht nachgewiesen) oder Sorgerechtsbeschluss
  • Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteiles
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten eine Dolmetscherin / ein Dolmetscher zu beteiligen. 

Antragsverfahren:

  • Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
  • Wenn das Kind nicht in Brühl geboren ist, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an das Geburtsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namenserklärung in das Geburtsregister wird die Namensänderung wirksam.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)

Ein Name kann sich auch nach der Geburt noch ändern. Bei minderjährigen Kindern kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Verwandtschafts- und Sorgerechtsverhältnisse ändern.

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen.
Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Heiraten Sie in Deutschland und der Name des Kindes ändert sich dadurch, wird das vom Standesamt automatisch im Geburtseintrag des Kindes vermerkt, wenn das Kind unter fünf Jahre alt ist. Ist das Kind über fünf Jahre alt, so ist eine Anschlusserklärung erforderlich.

Ist das Kind zwischen fünf und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertretende aber auch alleine abgeben. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.

Heiraten Sie im Ausland, müssen Sie die Namensänderung dem Standesamt mitteilen. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes des Kindes.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweise oder Reisepässe aller Beteiligter
  • Geburtsurkunde Kind (Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.)
  • Aktuelle Sorgeerklärung oder Eheurkunde der Eltern 

Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten eine Dolmetscherin / ein Dolmetscher zu beteiligen.

Antragsverfahren:

  • Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
  • Wenn das Kind nicht in Brühl geboren ist, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an das Geburtsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namenserklärung in das Geburtsregister wird die Namensänderung wirksam.

Einbenennung eines Kindes aus früherer Beziehung

Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird.

Der Elternteil und der neue Ehepartner bzw. die neue Ehepartnerin, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das Sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.

Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so wird bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils benötigt.
Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

Die Einbenennung ist also unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Sie haben das Sorgerecht für Ihr Kind (allein oder gemeinsam mit Ex-Partner).
  • Sie führen mit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen mit neuem Ehepartner bzw. neuer Ehepartnerin (=Ehenamen).
  • Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der neuen Familie.
  • Alle Sorgeberechtigten sind einverstanden.
  • Der Elternteil ist einverstanden, dessen Name das Kind aktuell trägt.

Sind sich die Eltern nicht einig über den Namen des Kindes, kann unter Umständen das Familiengericht darüber entscheiden.

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweise oder Reisepässe (in jedem Fall Ausweise des sorgeberechtigten Elternteils sowie deren Ehepartnerin / dessen Ehepartner)
  • Geburtsurkunde Kind (wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich)
  • Eheurkunde (Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Ehe mit einer anderen Person, die nicht Elternteil des Kindes ist, geschlossen hat und dabei ein Ehename bestimmt wurde.)
  • Meldebescheinigung (Diese ist erforderlich, um nachzuweisen, dass der sorgeberechtigte Elternteil, dessen Ehepartnerin /deren Ehepartner und das Kind im selben Haushalt leben)
  • Ggf. aktuelle Negativbescheinigung des Jugendamtes (Sollte der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, muss dies entsprechend nachgewiesen werden.)
  • Ggf. Einwilligungserklärung (Ist der andere Elternteil des Kindes auch sorgeberechtigt oder trägt das Kind dessen Namen, muss auch dieser Elternteil zustimmen. Ist das Kind über fünf Jahre alt, muss es der Einbenennung ebenfalls zustimmen.) 

Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten eine Dolmetscherin / ein Dolmetscher zu beteiligen. 

Antragsverfahren:

  • Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
  • Wenn das Kind nicht in Brühl geboren ist, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an das Geburtsstandesamt.
  • Erst mit der Eintragung der Namenserklärung in das Geburtsregister wird die Namensänderung wirksam.

Angleichungserklärung nach Einbürgerung bzw. nach Bundesvertriebenengesetz

Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.

Nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) können Vertriebene und Spätaussiedler durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Familiennamen und Vornamen nach Maßgabe von § 94 BVFG ändern (Personen, die den Status eines Vertriebenen, Spätaussiedlers oder deren Ehegatten und Abkömmlingen führen).

Sie können:

  • bei der Führung von Eigennamen und Namensketten Vor- und Familiennamen bestimmen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, zum Beispiel Vatersnamen und Mittelnamen,
  • die männliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form Ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen
  • falls es keine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, statt dieses Vornamens einen neuen für deutsche Staatsangehörige gebräuchlichen Vornamen annehmen.

Angleichung nach dem BVFG (Bundesvertriebenengesetz) zusätzlich:

  • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Erforderliche Unterlagen (mit deutscher Übersetzung):

  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde (falls verheiratet)
  • Einbürgerungsurkunde
  • ausländischer Reisepass im Orginal oder in beglaubigter Kopie

Aufgrund der verschiedenen, in der Individualität der Erklärenden liegenden Voraussetzungen, sind eventuelle weitere Unterlagen direkt beim Standesamt zu erfragen.

Antragsverfahren:

  • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
  • Lebenspartner oder Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen.
  • Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über fünf Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen.
  • Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung (§ 45b PStG)

Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung abgeben. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person aus medizinischer Sicht körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann.

Liegt eine solche Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann die betroffene Person durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Die Geschlechtsbezeichnung kann geändert werden in "männlich", "weiblich" oder "divers". Alternativ kann die Angabe gänzlich gestrichen werden.

Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Ärztliches Attest (Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person körperlich (nicht psychologisch!) keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.)

Antragsverfahren:

  • Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben.
  • Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Diese Erklärung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl dienen.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (infolge von Namenserklärungen) nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Rhein-Erft-Kreis haben und über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, darf die Kreisordnungsbehörde als zuständige Behörde auf dieser Grundlage den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob die Änderung des Namens nicht durch eine Namenserklärung beim Standesamt erreicht werden kann.

Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen. 

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051