Ein Name kann sich auch nach der Geburt noch ändern. Bei minderjährigen Kindern kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Verwandtschafts- und Sorgerechtsverhältnisse ändern.
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen.
Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.
Heiraten Sie in Deutschland und der Name des Kindes ändert sich dadurch, wird das vom Standesamt automatisch im Geburtseintrag des Kindes vermerkt, wenn das Kind unter fünf Jahre alt ist. Ist das Kind über fünf Jahre alt, so ist eine Anschlusserklärung erforderlich.
Ist das Kind zwischen fünf und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertretende aber auch alleine abgeben. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
Heiraten Sie im Ausland, müssen Sie die Namensänderung dem Standesamt mitteilen. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes des Kindes.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweise oder Reisepässe aller Beteiligter
- Geburtsurkunde Kind (Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.)
- Aktuelle Sorgeerklärung oder Eheurkunde der Eltern
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten eine Dolmetscherin / ein Dolmetscher zu beteiligen.
Antragsverfahren:
- Zur Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt Brühl erscheinen.
- Wenn das Kind nicht in Brühl geboren ist, übermitteln wir Ihre Namenserklärung an das Geburtsstandesamt.
- Erst mit der Eintragung der Namenserklärung in das Geburtsregister wird die Namensänderung wirksam.