Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege zählen heute zu den wichtigsten Aufgaben der Stadt auf kulturellem Gebiet. Gerade in einer Zeit, in der das Bewusstsein für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in hohem Maße sensibilisiert ist, kommt dem Anliegen der Bewahrung unseres gebauten oder im Boden verborgenen historischen Erbes besondere Bedeutung zu.
Kaiserbahnhof
(Archiv Untere Denkmalbehörde)
Brühl hat 262 eingetragene Baudenkmäler, darunter sind fünf Kirchen, zwei Kapellen, 27 Kreuze, ein Brunnen, eine Skulptur, zwei Gartenanlagen und zwei Friedhöfe. Des Weiteren findet man in Brühl 24 ausgewiesene Bodendenkmalbereiche mit Resten von mittelalterlichen Töpferbezirken, Stadtbefestigungen, Burganlagen und Vorgängerkirchen.
Pfarrhof Badorf (Ansey/Dudda)
Das Schloss Augustusburg und Schloss Falkenlust tragen die Nummer 1 und 2 in der Brühler Denkmalliste der Baudenkmäler und wurden 1984 in die UNESCO-Welterbeliste aufgenommen.
Das älteste Baudenkmal ist das Haus "Zum Stern" von 1531 und das jüngste Baudenkmal ist ein Industriebau aus dem Jahre 1977.
Denkmalschutz geht alle an, weil er jedem von uns etwas zu sagen hat. Er hilft uns, die Vergangenheit für unsere heutige Zeit verständlich zu machen. Durch die Erhaltung des historischen Erbes bewahren wir den Einblick in die Lebens- und Arbeitsbedingungen früherer Epochen.
Tag des offenen Denkmals
Schallenburg Schwadorf
Der Tag des offenen Denkmals findet 2025 am Sonntag, 14. September, statt. Das von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz entwickelte Jahresmotto lautet: "Wert-voll: unbezahlbar oder unersetzlich?".
Wer ein Denkmal in Brühl besitzt und Lust hat, den Wert seines Denkmals mit der Öffentlichkeit zu teilen, kann sich gerne bei der Unteren Denkmalbehörde (Telefon: 02232 795110 oder E-Mail akoltze@bruehl.de) melden.
Der Tag des offenen Denkmals findet jährlich am zweiten Sonntag im September findet statt. Ziel dieses Aktionstags ist es, die Öffentlichkeit für die Bedeutung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken.
Zuständigkeiten in der Denkmalpflege in NRW
Die Aufgaben des Denkmalschutzes werden in Brühl von der "Unteren Denkmalbehörde" als Sonderordnungsbehörde eigenständig wahrgenommen. Der Denkmalschutz ist organisatorisch integriert im Fachbereich Bauen und Umwelt.
Die Untere Denkmalbehörde handelt auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW).
Übergeordnete Behörden sind der Rhein-Erft-Kreis als Obere Denkmalbehörde und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW als Oberste Denkmalbehörde.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW sind alle Arbeiten an einem Baudenkmal vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine Erlaubnis zu beantragen. Als Veränderung zählt jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch Originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist.
Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist erforderlich, sofern Baudenkmale verändert oder beseitigt werden sollen. Diese muss auch beantragt werden, wenn in engerer Umgebung von Denkmalen Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden (Umgebungsschutz).
Dabei handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung in Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde. Mit diesem Erlaubnisverfahren wird gesetzlich sichergestellt, dass eine fachlich fundierte Abwägung zwischen den Schutzzielen der Denkmalpflege und den notwendigen Anpassungen der Denkmale an neue Lebensverhältnisse stattfindet.
Die Antragstellung sowie die anschließende Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig. Dieser muss mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht werden.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören in der Regel Leistungs- bzw. Maßnahmenbeschreibungen, Materialangaben, Zeichnungen, Pläne, Fotos. Der Umfang richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung des Denkmals.
Nach einer ersten Prüfung und möglichen Nachforderung von zusätzlichen Unterlagen kann ein Ortstermin erforderlich sein. Darauf folgt die Prüfung des Antrags, unter Beteiligung des Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege.
Pflichten der Denkmaleigentümer
Veräußerungsanzeige – Anzeigepflicht: Gemäß § 6 DSchG NRW ist unverzüglich bei Veräußerung eines Grundstückes mit einem Denkmal bei der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Hierzu sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
Erhaltungspflicht: Gemäß § 7 DSchG NRW haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmale denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.
Nutzungspflicht: Gemäß § 8 DSchG NRW sollen Baudenkmale möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden.
Erlaubnispflicht (siehe denkmalrechtliche Erlaubnis): Gemäß §§ 9, 13, 15 DSchG NRW, soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.
Denkmalförderung
Gefördert werden hier kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen von Denkmaleigentümern und Denkmaleigentümerinnen sowie Vereinen oder Kirchengemeinden zum Erhalt, zur Pflege und zur Präsentation von Denkmalen. Maßnahmen, die durch die Pauschalförderung unterstützt werden können, müssen sich also auf die Restaurierung der Denkmalsubstanz beziehen, das heißt, die Restaurierung historischen Bestandteile des Denkmals, beispielsweise die Überarbeitung historischer Fenster oder Türen.
Ausführlichere Informationen zu förderfähigen Maßnahmen befinden sich in dem unten verlinkten Leitfaden. Der Antrag für eine Pauschalförderung kann jederzeit bei der Unteren Denkmalbehörde gestellt werden.
Wichtig: Eine doppelte Förderung aus Punkt 1 und Punkt 2 ist nicht möglich.
Förderfähig sind ausschließlich denkmalpflegerische Arbeiten an der historischen Substanz des Gebäudes, nicht aber nutzungsbedingte Maßnahmen wie Aus- und Umbauten oder technische Ausstattung. Normale, zumutbare Bauunterhaltung ist von der Förderung ausgeschlossen.
Die Antragstellung erfolgt digital auf der Website des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW. Die Antragsfrist ist der 1. Oktober des Vorjahres.
Wichtig: Eine doppelte Förderung aus Punkt 1 und Punkt 2 ist nicht möglich.
Bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz kann jährlich bis zum 31. August ein Förderantrag für das Folgejahr gestellt werden. Für hochwassergeschädigte Denkmale kann ganzjährig Hilfe beantragt werden. Eine doppelte Förderung mit Punkt 2 ist möglich und wird sogar empfohlen. Auch hier sind ausschließlich denkmalpflegerische Arbeiten an der historischen Substanz des Gebäudes förderfähig.
Steuerbescheinigung
Ist ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht, das Gebäude nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Steuererleichterungen insbesondere im Einkommenssteuerrecht schaffen einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmalen einzusetzen. Sie sind Ausgleich für die Last der Erhaltung, die das Denkmalschutzgesetz den im Eigentum von Kulturgütern befindlichen Personen im Interesse der Allgemeinheit auferlegt.
Eine entsprechende Steuerbescheinigung über die erhöht abschreibbaren Kosten stellt die Untere Denkmalbehörde auf Antrag aus. Die Steuerbescheinigung kann erst nach Fertigstellung und Abnahme der Maßnahme erteilt werden.