Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gesetzestext

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Hier können Sie den zugehörigen Gesetzestext abrufen. 

Das Gesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und wurde zum 1. Januar 2023 geändert. Zum 1. Januar 2024 treten weitere Änderungen des GEG in Kraft. Hier finden Sie Informationen zu den Änderungen.


Infoportal

Über das Infoportal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung werden aktuelle Rechtsgrundlagen zum geltenden Gebäudeenergiegesetz zum Download angeboten und erläutert.

Unter der Überschrift "Was steht wo? Das Gebäudeenergiegesetz in drei Minuten" hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine hilfreiche Linksammlung zu den wichtigsten Regelungen und Fördermöglichkeiten zusammengestellt. 


Erneuerbares Heizen

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. So ist unter anderem festgelegt, dass ab Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Erneuerbares Heizen in Form einer FAQ auf ihrer Website zusammengestellt.

Hierbei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:

  • Was gilt zukünftig im Neubau?
  • Was gilt in Zukunft im Bestand?
  • Was muss ich als Mieterin oder Mieter beachten?
  • Lohnt sich ein Einbau von Wärmepumpen in ungedämmten Gebäuden?
  • Wie kann ich klimafreundlich heizen?

Verbindliche Energieberatung

Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern
Gegenüber der abgelösten Energieeinsparverordnung wurde in § 80 GEG eine neue Pflicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern eingeführt. Der Kaufende muss nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Gespräch zum Energieausweis mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen. Diese Pflicht gilt aber nur dann, wenn solche Beratungen unentgeltlich angeboten werden.

Gas- und Ölheizungen (ab 2024)
In der Übergangszeit zwischen Anfang 2024 und dem Zeitpunkt, an dem die Wärmeplanung greift (für Brühl bis spätenstens zum 30. Juni 2028) dürfen in Bestandsgebäuden noch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Das GEG sieht allerdings vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine verbindliche Beratung erfolgen muss. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Punkt 7 der FAQ des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.


Energieausweise

Im Bereich Energieausweis des Infoportals des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung finden sich zu verschiedenen Aspekten des Energieausweises vertiefende Erläuterungen, Hilfsmittel und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).

Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:

  • nach Baufertigstellung eines Neubaus
  • wenn in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (zum Beispiel Wohnungen)
  • zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen auf mehr als 250 m² Nutzfläche behördliche Dienstleistungen erbracht werden und diese deshalb starken Publikumsverkehr aufweisen

Ausstellende von Energieausweisen
Hauseigentümerinnen und -eigentümer und Bauherrinnen und -herren finden Ausstellende von Energieausweisen beispielsweise in der Aussteller-Datenbank der dena. Auch sind verschiedene Fachleute, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgeführt sind, ausstellungsberechtigt.

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

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fax:02232 48051