Durch die Einfügung des § 8 a in das Kommunalabgabengesetz NRW zum 1. Januar 2020 wurden die Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann nach § 8 KAG NRW beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können.
Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2020 das Straßen- und Wegekonzept der Stadt Brühl beschlossen. Es ist nach den gesetzlichen Vorschriften mindestens alle zwei Jahre fortzuführen und wurde am 21. Februar 2022 durch den Rat der Stadt Brühl aktualisiert. Das Konzept wurde auf Basis eines vorgeschriebenen Musters erstellt.
in Tabelle a)
sind zunächst die 2021 bis 2024 geplanten voraussichtlich beitragsfreien Straßenunterhaltungsmaßnahmen aufgeführt.
in Tabelle b)
sind die derzeit ersichtlichen Straßenerneuerungsmaßnahmen für die Jahre 2021 bis 2024 aufgeführt, die voraussichtlich eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW auslösen. Die betroffenen Teileinrichtungen sind in der Spalte "Konkrete Straßenausbaumaßnahme" aufgeführt. Über die Ausweisung der Kostenstelle ist die Verknüpfung zu der für den Haushalt 2022 geplanten Mittelbereitstellungen möglich.
Bei den ausgewiesenen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um Straßenerneuerungen, bei denen nach Ablauf der Nutzungsdauer Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Straße aufrecht zu erhalten. Bei der Erneuerungsbedürftigkeit von Hauptkanälen in den Straßen ist oftmals die Oberflächenentwässerung der Straße betroffen, sodass mit der Kanalerneuerung eine beitragspflichtige Erneuerung der Straßenentwässerung einhergeht. In einigen Fällen ist eine vollständige Umgestaltung der Straße stadtplanerisch gewünscht. Welche konkreten Maßnahmen beitragspflichtig sein werden, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, da bei einer Umgestaltung unter Umständen eine Kompensation von Verbesserungen und Verschlechterungen (z. B. Verschmälerung Fahrbahn, Wegfall Parkstreifen) berücksichtigt werden muss.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. Es stellt somit ein Handlungskonzept im Sinne einer Aufstellung möglicher prioritärer beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen dar und ist zugleich Grundlage für die verpflichtend durchzuführende Anliegerversammlung bei voraussichtlich beitragspflichtigen Baumaßnahmen.
Ein transparentes, übersichtliches Konzept soll darüber hinaus sowohl eine fundierte Grundlage für künftige dem Rat der Stadt Brühl obliegende Entscheidungen zur Mittelbereitstellung als auch für Bürgerinnen und Bürger eine Informationsgrundlage für künftige Straßenausbaumaßnahmen bilden.
Bei "geringfügigen Straßenausbaumaßnahmen" kann nach § 8 a Absatz 4 KAG NRW ausnahmsweise auf die Durchführung einer Anliegerversammlung verzichtet werden. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch eine schriftliche Anliegerinformation ersetzt werden.
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