Abwassergebühren und Beiträge

Wer ist Abwasser gebührenpflichtig? Welche Gebühren fallen für die Entwässerung an und wie setzen sich diese zusammen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Abgaben geben Ihnen gerne Informationen zu allen für die Entwässerung Ihres Grundstücks anfallenden Gebühren und Beiträge. Außerdem finden Sie hier Informationen zu der Erstattung von Schmutzwassergebühren.


Abwassergebühren

Abwassergebühren sind Benutzungsgebühren, die von der Stadt Brühl für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhoben werden. Diese Gebühren sollen die Kosten für die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser (s. §§ 7 ff., Seite 7 ff.) decken.

Die Stadt Brühl erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.


Abwassergebührenbescheide:

Die Stadt Brühl hat durch Dienstleistungsvertrag die Stadtwerke Brühl GmbH mit der Erstellung und Versendung der Abwassergebührenbescheide beauftragt.


Abwassergebührenpflichtige:

Wer Abwassergebührenpflichtig ist, ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung geregelt (§ 13). Dies ist in der Regel die Grundstückseigentümerin/ der Grundstückseigentümer.


Abwassergebührenkalkulation:

Die Höhe der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wird jährlich im Voraus durch eine Gebührenkalkulation ermittelt. Hierbei werden die voraussichtlich entstehenden Kosten auf die prognostizierten Maßstabseinheiten verteilt. Dieser Vorgang erfolgt getrennt für Schmutzwasser und Niederschlagswasser.


Die aktuelle Höhe der Gebührensätze wird in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung festgelegt.

Schmutzwassergebühren

Die Schmutzwassergebühr wird nach dem sogenannten Frischwassermaßstab (in m³) erhoben. Hierbei wird unterstellt, dass die in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitete Schmutzwassermenge im gleichen Verhältnis zum Frischwasserverbrauch steht.

Der aktuelle Gebührensatz wird in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung festgelegt (§ 10, Absatz 7, Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).

Erstattung von Schmutzwassergebühren:

Für nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Schmutzwassermengen (sogenannte Wasserschwundmengen) zum Beispiel für die Gartenbewässerung kann ein Antrag auf Erstattung von Schmutzwassergebühren gestellt werden.

Voraussetzung ist, dass der Gebührenpflichtige die auf seinem Grundstück verbliebenen Wassermengen durch einen geeichten Wasserzähler oder nachprüfbare Unterlagen nachweist.

Die Wasserschwundmengen sind bezogen auf ein Kalenderjahr schriftlich bis zum 31. Januar des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei Stadt Brühl, Fachbereich Tiefbau und Infrastruktur, Abteilung Abgaben geltend zu machen.

Niederschlagswassergebühren

Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche (m²), von der Regenwasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Der aktuelle Gebührensatz wird in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung festgelegt (§ 11, Absatz 4, Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).

Gebührenrelevante Flächen:

Die Stadt Brühl hat ihr Stadtgebiet überfliegen lassen. Die Auswertungen sollen unter anderem auch für die Niederschlagswassergebühren genutzt werden. Für jedes Grundstück mit befestigten Flächen wird ein Kartenausschnitt einschließlich der Berechnung der befestigten Flächen erstellt und dem betreffenden Grundstückseigentümer zur Überprüfung zugesandt. Die Ergebnisse haben Einfluss auf die Festsetzung der gebührenrelevanten Fläche.

Mitteilungspflicht bei Änderungen:

Unabhängig von der Überprüfung der gebührenrelevanten Flächen nach Überfliegung ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, Änderungen der Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche der Stadt Brühl, Fachbereich Tiefbau und Infrastruktur, Abteilung Abgaben, mitzuteilen (§ 11, Absatz 3, Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).

Änderungen können Sie über den Erklärungsbogen für die Niederschlagswassergebühren mitteilen:

Download Erklärungsbogen für Niederschlagswassergebühren

Öffentliche Abwasseranlage

Zur öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Brühl gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Nicht dazu gehören die Grundstücksanschlussleitungen.


Download Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
Hiervon zu unterscheiden sind die Grundstücksleitungen. Das sind die Leitungen auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.

Kostenersatz:

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung und die Inspektion einer Grundstücksanschlussleitung sind der Stadt Brühl zu ersetzen (§ 17, Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung).

Kanalanschlussbeitrag

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen einmaligen Anschlussbeitrag (§§ 1 ff. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

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fax:02232 48051