Bauordnung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Bauordnung beraten Sie in Fragen des Baurechts, bearbeiten Bauvoranfragen und Bauanträge und erteilen Vorbescheide und Baugenehmigungen.

Für die Errichtung, den Umbau, den Abbruch und die Nutzungsänderung von Gebäuden sind Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften und technische Baubestimmungen zu beachten, für deren Einhaltung die Bauaufsicht zuständig ist.

Unter den folgenden Stichworten erhalten Sie Einblick in die Aufgabenbereiche der Bauaufsicht der Stadt Brühl. Hier können Sie wichtige Informationen abrufen sowie Formulare herunterladen.

Öffnungszeiten

Formulare aus dem Bereich Bauen

Ansprechpersonen

Sekretariat / Registratur / Bauaktenarchiv

Susanne Bangert
Telefon: 02232 795220
sbangert@bruehl.de

Bauaufsicht
Bezirk Brühl Nord

Jasmin Allamezade-Schee
Telefon: 02232 795210
jallamezade-schee@bruehl.de

Bauaufsicht
Bezirke Brühl Ost und Schwadorf

Frau Lange 
Telefon: 02232 795250
mlange@bruehl.de

Bauaufsicht
Bezirk Brühl Badorf

Frau Steinhausen 
Telefon: 02232 795260
ssteinhausen@bruehl.de

Bauaufsicht
Bezirke Brühl West, Pingsdorf und Heide

Georgia Julie Korais
Telefon: 02232 795271
gkorais@bruehl.de

Bauaufsicht
Bezirk Brühl Innenstadt

Herr Zimmermann
Telefon: 02232 795280
jzimmermann@bruehl.de

Bauaufsicht
Bezirke Brühl Kierberg und Vochem

Frau Steinbock
Telefon: 02232 795230
rsteinbock@bruehl.de

Bauaufsicht, Bauprüfung,
Wiederkehrende Prüfungen

Roland Kaul
Telefon: 02232 795270
rkaul@bruehl.de

Ordnungsbehördliche Verfahren, Baulasten, Baulastauskünfte

Frau Westermann
Telefon: 02232 795240
swestermann@bruehl.de

Bitte beantragen Sie Baulastauskünfte online unter
der E-Mail-Adresse Baulastauskunft@bruehl.de

Ordnungsbehördliche Verfahren, Baulasten, Baulastauskünfte

Frau Feizi
Telefon: 02232 795290
gfeizi@bruehl.de

Bitte beantragen Sie Baulastauskünfte online unter
der E-Mail-Adresse Baulastauskunft@bruehl.de

Rückrufservice

Zur Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit außerhalb der Bauberatungszeit oder bei zeitweiser Nichterreichbarkeit ist bei jedem Sachbearbeiter und bei jeder Sachbearbeiterin eine Voicemail installiert worden. Es wird gebeten, eine Nachricht mit Namen, Telefonnummer und dem Grund des Anrufes zu hinterlassen. Sie werden baldmöglichst zurückgerufen.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 62 BauO NRW)

Für kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen benötigen Sie keine Baugenehmigung.

Dies sind zum Beispiel:

Gebäude bis zu 75 m³ Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Garagen einschließlich Carports bis 3,00 m mittlerer Wandhöhe und Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, Einfriedungen (Zäune und Mauern) bis zu 2,00 m an Nachbargrenzen und bis zu 1,00 m an öffentlichen Verkehrsflächen; bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen; Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen und Austausch von Fenstern; Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m².

Eine Aufzählung der genehmigungsfreien Vorhaben enthält der § 62 BauO NRW.

Wichtiger Hinweis:

Vor der Durchführung auch kleinerer baulicher Maßnahmen sollten Sie sich bereits im Vorfeld bei der Bauberatung über die Genehmigungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens informieren.

Beachten Sie bitte, dass Sie trotz der Genehmigungsfreiheit die inhaltlichen Bestimmungen der Landesbauordnung einhalten müssen, so zum Beispiel die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW), die Standsicherheit und auch die Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder zum Beispiel einer Gestaltungssatzung. Dies betrifft auch die Belange des Landschaftsschutzes bzw. Gewässerschutzes, die in einigen Bereichen zu berücksichtigen sind.

Haustechnische Anlagen wie Heizungs-, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen können ebenfalls ohne bauaufsichtliches Verfahren errichtet werden. Bitte lassen Sie sich vor Inbetriebnahme von dem Unternehmen oder einer Person mit Sachverstand bescheinigen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Beseitigung von baulichen Anlagen (§ 62 Abs. 3 BauO NRW)

Abbruch ist die vollständige oder selbständige teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage.

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, aber es besteht Anzeigepflicht. Zeitpunkt der Anzeige mindestens einen Monat vor Beseitigung. Außer freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3.

Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung eines/einer qualifizierten Tragwerksplaners/in beizufügen.

Vor Erteilung der Abbruchgenehmigung ist der Bauaufsicht ein Abbruchunternehmen (mit ausreichender Sachkunde und Erfahrung) zu benennen.

Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Für die Errichtung, Änderung oder die Nutzungsänderung von

Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3

sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2

sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen


ist dann keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt. Das Bauvorhaben hat allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein.

Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsicht begonnen werden, wenn die Bauaufsicht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Einfaches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)

Das einfache Baugenehmigungsverfahren findet mit Ausnahme von Sonderbauten (§ 50 Abs. 2 BauO NRW) auf alle Vorhaben Anwendung, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen.

Im einfachen Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung beschränkt sich in erster Linie auf Fragen der Erschließung, der Abstandflächen, der Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften, der Barrierefreiheit, Kinderspielflächen (Spielplatzsatzung), sowie den Nachweis der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Bei kleinen Sonderbauten wird auch der Brandschutz geprüft, dafür ist dann in der Regel ein Brandschutzkonzept erforderlich.

Für nachfolgend genannte Bauvorhaben ist es im Normalfall nicht erforderlich eine Entwurfsverfasserin/einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung zu beauftragen:

Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche;

eingeschossige Wintergärten bis 25 m² Grundfläche;

Terrassenüberdachungen;

Balkone und Altane, die bis 1,60 m vor die Außenwand vortreten.

In den meisten Fällen benötigen Sie eine/n bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in für die Erstellung Ihres Bauantrags. Auf den Internetseiten der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer können Sie vorlageberechtigte Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure in Ihrer Nähe finden.

Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW)

Bei großen Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 erfolgt eine umfängliche Prüfung. Es können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder auch Erleichterungen gestattet werden.

Große Sonderbauten sind (unter anderem):

Hochhäuser
Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche
Krankenhäuser
Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche u.a.

Typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung (§ 66 BauO NRW)

Neben der bekannten Typengenehmigung für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren unterschiedlichen Standorten errichtet werden sollen (z.B. Fertiggaragen); hier bedarf es trotzdem einer Baugenehmigung, nur die statische Konstruktion muss nicht nochmals vollständig geprüft werden.

Neu ist die referenzielle Baugenehmigung. Sie gilt für Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes, sowohl für freistehende als auch für Reihenhäuser bei gleicher Konstruktion und individueller innerer wie äußerer Gestaltung.

Im Rahmen eines seriellen Bauvorhabens für ein Gebäude (Referenzgebäude) wird das einfache Genehmigungsverfahren durchgeführt. Der Bauaufsichtsbehörde werden die weiteren zu errichtenden Gebäude (Bezugsgebäude) nur angezeigt.

Teilungsgenehmigung (§ 7 BauO NRW)

Für die Teilung von bebauten Grundstücken muss bei der Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung beantragt werden. Die Teilungsvermessung kann dann von öffentlichen bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

Vorbescheid (§ 77 BauO NRW)

Vor Einreichung eines Bauantrags können einzelne Fragen eines Bauvorhabens durch einen Vorbescheid geklärt werden.
Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen nicht im Rahmen der Bauberatung beantworten. In diesen Fällen ist es sinnvoll zur Klärung der Zulässigkeit des Bauvorhabens eine Bauvoranfrage zu stellen.

Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben von den Vorgaben eines Bebauungsplanes abweicht, die Frage des Einfügens auf der Grundlage des § 34 BauGB einer eingehenden Prüfung bedarf oder es sich um ein Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB handelt. Auch bauordnungsrechtliche Fragen können verbindlich durch eine Bauvoranfrage geklärt werden. Eine Bauvoranfrage kann grundsätzlich von jedem (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eines Grundstücks) gestellt werden.

Die Bauvoranfrage bietet den Vorteil, dass sie die Mühen und Kosten eines vollständigen Bauantrages in den Fällen erspart, in denen es zweifelhaft ist, ob z.B. das Planungsrecht die Verwirklichung der eigenen baulichen Vorstellungen zulässt.

Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

Eine Bauvoranfrage kann nach Prüfung mit einem positiven Vorbescheid enden. Dieser Vorbescheid hat dann eine Gültigkeit von drei Jahren und kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Bitte beachten Sie außerdem, dass der Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt.

Genehmigung Fliegender Bauten (§ 78 BauO NRW)

Fliegende Bauten, zum Beispiel Zelte, sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt nur für einen bestimmten Zeitraum aufgestellt und zerlegt zu werden.

Fliegende Bauten bedürfen ab einer bestimmten Größenordnung, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.


Downloads und Links:


Gebühren:

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen – abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10 und 300 Euro.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz


  • Formloser Antrag
  • (Grundbuchauszug)
  • Wohnungen in Plänen (1:100) nummeriert in Kreisen (evtl. farbig markiert)
  • Markierungen in Grundrissen auf jeden Fall, je nach Bedarf auch im Lageplan, Ansichten, Schnitt
  • Keller mit K (z.B. K1) oder Garage mit G (diese müssen auch markiert sein und in sich abgeschlossen.


Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnungen und Teileigentum für gewerbliche Nutzung möglich

Akteneinsicht Bauakten

Bei berechtigtem Interesse an einem Objekt kann das Archiv der Bauaufsicht alte Unterlagen und Planmaterial zur Verfügung stellen. Die Stadt Brühl archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben im Bauaktenarchiv. In die oben genannten Akten kann unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht gewährt werden. Auch können Kopien zu diesen Akten angefertigt werden (siehe aktuelle Gebührensätze der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Brühl in der zur Zeit gültigen Fassung).

Voraussetzungen für die Akteneinsicht:

Akteneinsicht wird den folgenden Personen gewährt: der Eigentümerin / dem Eigentümer (diese Person muss sich durch einen aktuellen Grundbuchauszug oder durch entsprechende Unterlagen wie zum Beispiel dem Kaufvertrag oder dem Grundsteuerbescheid als Grundstückseigentümer/-in legitimieren und sich gegebenenfalls persönlich ausweisen), die/dem von der Eigentümerin / vom Eigentümer schriftlich Bevollmächtigte/n (auch hier müssen die gleichen Unterlagen wie bei der Eigentümerin / dem Eigentümer und zusätzlich eine schriftliche von der Eigentümerin / dem Eigentümer ausgestellte Vollmacht vorgelegt werden), jeder natürlichen Person nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes.

Benötigt werden am Tag der Einsichtnahme:

  • Personalausweis:
    Damit keine unberechtigten Personen Einsicht in Ihre Akte nehmen können, müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen.
  • Aktueller Grundbuchauszug (als Eigentumsnachweis):
    Bitte legen Sie einen aktuellen (nicht älter als drei Monate) Grundbuchauszug des Grundstückes, des Grundstückes, für das die Bauakte besteht (diesen erhalten Sie beim Amtsgericht Brühl, Grundbuchamt, Balthasar-Neumann-Platz, 50321 Brühl) oder einen anderen Eigentümernachweis, zum Beispiel aktuelle Bescheide der Grundbesitzabgaben von der Stadt Brühl oder einen notariellen Kaufvertrag, vor.
  • Eventuell eine schriftliche Vollmacht:
    Wenn die Einsichtnahme durch eine dritte Person erfolgen soll, ist die Vollmacht im Original bei der Einsichtnahme vorzulegen. Sie verbleibt anschließend in der Bauakte.

Hinweis:

Die Bauakten müssen aus dem Zentralarchiv beschafft werden. Daher ist eine Vorbestellung für die gewünschte Bauakte erforderlich. Bitte dafür das vorgenannte Formular „Akteneinsicht Bauakten / Hausakten“ verwenden. Diesen Antrag bitte beim Bürgermeister der Stadt Brühl Abteilung Bauordnung, Uhlstr. 3, 50321 Brühl einreichen.

Wartezeiten bis zur Zuteilung eines Termins zur Einsichtnahme können leider nicht ausgeschlossen werden.

Wo und wann können die Akten eingesehen werden?

Die Bauakten können grundsätzlich nach Terminvereinbarung, während der Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr, im Rathaus A, Uhlstr. 3, 50321 Brühl,  2. Etage Zimmer A 225 in den Räumen der Bauaufsicht eingesehen werden. Der Termin wird Ihnen von der Sachbearbeiterin mitgeteilt; entweder per E-Mail oder telefonisch. Da die Bauakten aus Platzgründen nur eine begrenzte Zeit bereitstehen, soll die Akteneinsicht möglichst zeitnah erfolgen. Planen Sie ausreichend Zeit für die Akteneinsicht und die mögliche Anfertigung von einzelnen Kopien ein. Beachten Sie bitte, dass Ihnen bei der Akteneinsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden. Hierfür ist gegebenenfalls ein Termin mit einer Bauberaterin bzw. einem Bauberater zu vereinbaren.

Gebühren:

Im Einzelfall können Kopien bis zur Größe DIN A3 gefertigt werden. Kopien in größerem Format sind leider nicht möglich. Die Fertigung von Fotokopien muss aus Kapazitätsgründen beschränkt werden. Bei Bedarf an Kopien in größeren Formaten und umfangreichen Kopierarbeiten beispielsweise der gesamten Akte besteht die Möglichkeit, den Auftrag an einen externen Dienstleister zu vergeben. (Hierzu ist ein Auftrag erforderlich).

Eine Vorauswahl aus allen zu einem Grundstück vorhandenen Bauakten (Ordnern) kann nicht angeboten werden. Es ist zum Beispiel nicht möglich, nur den Ordner herauszusuchen, der eine bestimmte Baugenehmigung enthält. Es werden immer alle Ordner zu einem Grundstück geliefert, die im Zentralarchiv vorhanden sind.

Die Gebühren für Leistungen des Archivs der Bauaufsicht werden auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brühl berechnet.

Download der Verwaltungsgebührensatzung als PDF

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung wird für einen reibungslosen Ablauf empfohlen.

Ansprechperson

Frau Bangert
Uhlstraße 3, A225
50321 Brühl
Telefon: 02232 795211
Fax: 02232 7939990
akteneinsicht@bruehl.de

Bauberatung

Beratung von Bauherren und Entwurfsverfassern

Um für Ihr Bauvorhaben möglichst schnell und reibungslos eine Entscheidung zu erhalten, sollten Sie sich bereits im Vorfeld der Bauantragstellung nach allen erforderlichen Formalitäten erkundigen und die Chancen für die Genehmigung Ihres Vorhabens einschätzen lassen.

Die Bauberatung umfasst die Klärung von Fragen in Bezug auf die Bebaubarkeit Ihres Grundstücks in planungsrechtlicher und städtebaulicher Hinsicht.

Ziel der Beratung ist die Erläuterung des rechtlichen Rahmens zu einem Vorhaben bzw. Anliegen gemäß gültiger Vorschriften, Gesetze, Richtlinien.


Wir empfehlen Ihnen für die Bauberatung

• einen Lageplan oder einen Flurkartenauszug
• Skizzen sowie Pläne, aus denen das Bauvorhaben hervorgeht,

mitzubringen. Darüber hinaus sollten Sie solche Unterlagen vorlegen, die für die Beantwortung der von Ihnen gewünschten Fragen erforderlich sind.

Eine umfassende und rechtsverbindliche Entscheidung über ein Vorhaben kann nur in einem Vorbescheidverfahren gemäß § 77 BauO NRW oder einem Baugenehmigungsverfahren gemäß §§ 64 bzw. 65 BauO NRW erfolgen.

Bauen ohne erforderliche Genehmigung

Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Die Bauaufsicht ist als Ordnungsbehörde dafür zuständig, dass baurechtswidrige Zustände beseitigt werden.

Hierzu zählen unter anderem

Bauen ohne Baugenehmigung
Ungenehmigte Nutzungen


Ungenehmigte Bauarbeiten werden durch die Bauaufsicht stillgelegt. Die Bauarbeiten dürfen bis zur Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung dann nicht fortgeführt werden.

Ist es nicht möglich, baurechtswidrige Verstöße durch eine nachträgliche Genehmigung auszuräumen, so wird i.d.R. die Beseitigung der nicht genehmigten baulichen Anlage angeordnet oder ein Nutzungsverbot ausgesprochen. Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen haben ein Bußgeldverfahren zur Folge.

Die Bußgeldtatbestände sind in § 86 BauO NRW aufgeführt.

Wenn von einer baulichen Anlage Gefahren ausgehen, sollten Sie dies umgehend der Bauaufsicht mitteilen, damit diese einschreiten kann.

Baulast

Eine Baulast ist eine von einem Grundstückseigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften.
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein oder mehrere Nachbargrundstücke zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.

Gesetzliche Grundlage für die Eintragung von Baulasten ist § 85 der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NRW).

Eine Baulast kann nur von der Grundstückseigentümerin /dem Grundstückseigentümer übernommen werden. Die Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist vor der Bauaufsichtsbehörde oder einem/r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/-in zu leisten.

Hauptanwendungsbereiche für die Eintragung von Baulasten sind:

Vereinigungsbaulast
Übernahme der fehlenden Abstandsflächen
Stellplatzzuordnung
Sicherung eines Geh-, Fahr- und/ oder Leitungsrechts

Bevor Sie einen Antrag auf Eintragung einer Baulast stellen, informieren Sie bitte den/die Grundstückseigentümer/in des Baulastgrundstücks anhand eines Lageplans über Ihre Bauabsicht und die Auswirkungen, die die Eintragung der Baulast haben kann, da diese Eintragung auch immer eine Grundstücksbelastung und eine Beschränkung der Bebaubarkeit des Baulastgrundstücks bedeuten kann.



Unterlagen:

  • Antragsformular (ausgefüllt und unterschrieben durch die Baulastbegünstigte/ den Baulastbegünstigten, sowie die Unterschrift der Belasteten)
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug)
  • amtlicher Lageplan (i.d.R. 4fach) mit Darstellung und Bemaßung der Baulastfläche
  • Sofern sich das Baulastgrundstück im Firmen- oder Vereinseigentum befindet, ist zusätzlich ein aktueller Handels- und Vereinsregisterauszug einzureichen (HRA und HRB Auszug).

Baulastauskünfte

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis darüber, welche öffentlich-rechtlichen Belastungen auf einem Grundstück ruhen, bekommt jeder Berechtigte in mündlicher oder schriftlicher Form.


Gebühren/Kosten:

Eine mündliche oder telefonische Auskunft ist gebührenfrei.

Ein schriftlicher Auszug aus dem Baulastenverzeichnis kostet je Flurstück:

50 bis 150 Euro bei eingetragenen Baulasten bzw. 30 Euro je Flurstück, sofern keine Baulast eingetragen ist.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung (AVerGebONRW) in der jeweils gültigen Fassung.

Bezirksschornsteinfeger

Im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, des Umweltschutzes und er Energieeinsparung, anerkanntem öffentlichen Interesse hat der Staat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen durch einen Bezirksschornstinfegermeister, der für einen bestimmten Bezirk (Kehrbezirk) zuständig ist, gereinigt und/oder überprüft werden müssen.


Weitere Informationen finden Sie hier:

www.schornsteinfeger-koeln.de

Werbeanlagen

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051