Auskunftssperren
Allgemeine Informationen
Das Bürgeramt trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen.
Das schutzwürdige Interesse muss glaubhaft dargelegt und auch durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre ist die Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Dritte nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte).
Sie als betroffene Person werden bei einer eingetragenen Auskunftssperre vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft durch das Bürgeramt angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person aber auch im Datensatz zu Ehegatten, gesetzlichen Vertretenden oder bei minderjährigen Kindern berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten:
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren wird darauf hingewiesen, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Ihre persönlichen Daten sind nicht nur beim Brühler Bürgeramt hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert. So könnten beispielsweise bei folgenden Behörden Ihre Daten gespeichert sein:
- Finanzamt
- Jugendamt
- Gericht
- Ausländerzentralregister
- zentrales Fahrzeugregister
- bei Versicherungen oder Telefongesellschaften
Fragen Sie auch dort einmal nach, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen.
Achtung:
Bedenken Sie bitte, dass eine Veröffentlichung Ihrer eigenen persönlichen Daten im Internet (zum Beispiel bei Nutzung sozialer Netzwerke) die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister wirkungslos macht.
Besteht bei Ihnen eine Gefährdung beispielsweise durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre" weisen wir ausdrücklich auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter 0800 0116016 sowie auf die entsprechende Website hin.
Des Weiteren können Sie sich an die Beauftragte für Frauen und Gleichstellung der Stadt Brühl wenden.
Vorzulegende Unterlagen
- Unterlagen zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses (zum Beispiel Gerichtsurteil oder Strafanzeige bei der Polizei)
- bei persönlicher Vorsprache amtlicher Lichtbildausweis
- bei Online-Beantragung eine Kopie Ihres Lichtbildausweises
Gebühren
keine
Antragsverfahren
Sie können die Auskunftssperre online oder persönlich beantragen. Im Fall einer persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin mit Frau Kollin, Telefon: 02232 793630.
Möchten Sie den Antrag online stellen, so geht es hier zum Onlineantrag.