Steuern, Gebühren & Abgaben

Für die verschiedenen angebotenen Leistungen der Städte werden Gebühren erhoben. Daneben ergibt sich eine Steuerpflicht für Grundstücke und gewerbliche Betriebe.

Hier finden Sie einen Überblick über die Steuern und Gebühren in Brühl.

Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer (Hebesätze)

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen
für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Am 31. Oktober 2022 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Stadt Brühl appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

Grundsteuer-Reform: Stadt Brühl ruft zur Abgabe auf


Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Brühl unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02232 7031959 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

 

Die Hebesätze werden vom Rat der Stadt Brühl für das gesamte Stadtgebiet einheitlich in der jährlichen Haushaltsatzung festgelegt.

Sie betragen für die

  • Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 200 v.H.
  • Grundsteuer B (übrige Grundstücke) 800 v.H.
  • Gewerbesteuer 460 v.H.

Ansprechpersonen für die Grundsteuer:

Frau Di Niro
Telefon: 02232 793140
cdiniro@bruehl.de

Frau Laßmann
Telefon: 02232 793150
slassmann@bruehl.de

Ansprechperson für die Gewerbesteuer:

Frau Witthöft
Telefon: 02232 793053
katwitthoeft@bruehl.de

Frau Weingartz
Telefon: 02232 793100
jweingartz@bruehl.de


Clip: "Grundsteuer sichern!" (Deutscher Städte- und Gemeindebund)

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Sie dient auch, wie alle anderen Steuerarten, zur Finanzierung der Ausgaben der Kommune. Sie beträgt in Brühl auf der Grundlage der durch den Rat beschlossenen Hundesteuersatzung

a) wenn nur ein Hund gehalten wird 98 Euro
b) wenn zwei Hunde gehalten werden, je Hund 122 Euro
c) wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 148 Euro

Ansprechperson:

Frau Hanci
Telefon: 02232 793130
phanci@bruehl.de

Weitere Informationen:

Steuer auf sexuelle Vergnügungen

Die Stadt Brühl erhebt eine Steuer auf Vergnügungen sexueller Art als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art.

Der Rat der Stadt Brühl hat die Einführung der Steuer auf Vergnügungen sexueller Art für das Stadtgebiet Brühl zum 1. Januar 2017 beschlossen. Hierunter fallen:

  • das Veranstalten von Striptease, Peepshows, Tabledance und Darbietungen ähnlicher Art,
  • das Vorführen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK-, Swingerclub und ähnlichen Einrichtung sowie
  • das Angebot von sexuellen Handlungen gegen Entgelt bspw. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten
  • Sex- und Erotikmessen

Allgemeine Hinweise:

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist entweder die Größe der Veranstaltungsfläche, das Eintrittsgeld bei Filmveranstaltungen oder 6 Euro pro Tag bei Prostitution. Zudem wird eine Steuer je Filmbetrachtungsgerät in Höhe 50 Euro erhoben.

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist der oder die jeweilige Unternehmerin oder Unternehmer bzw. Veranstalterin oder Veranstalter. Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch Bescheid. Die erforderlichen Angaben sind an die Stadt Brühl schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Selbsterklärung) zu übermitteln.

Ansprechperson für die Steuer auf sexuelle Vergnügungen:

Frau Laßmann
Telefon: 02232 793150
slassmann@bruehl.de

Weitere Informationen:

Vergnügungssteuer

Mit der Vergnügungssteuer werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen, Ausspielungen von Geld in Spielklubs, Spielkasinos, das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen etc..

Der jeweilige Steuersatz ist der Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen.

Ansprechperson:

Frau Di Niro
Telefon: 02232 793140
cdiniro@bruehl.de

Weitere Informationen:

Abfallbeseitigungsgebühren (Müllgebühren)

Die Höhe der zu entrichtenden Abfallgebühren hängt ab von

a) der Größe und Anzahl der Behälter
b) der Häufigkeit der vorgesehenen Entleerungen
c) der Art des Abfalls.

Ansprechpersonen:

Joachim Kaesmacher
Telefon: 02232 797440
jkaesmacher@bruehl.de

André Michaelis
Telefon: 02232 797450
amichaelis@bruehl.de

Die geltende Gebühr entnehmen Sie bitte der Seite Abfallgebühren.

Weitere Informationen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung

Kanalbenutzungsgebühren (Abwassergebühren)

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten und der Verbandslasten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.


Ansprechperson:

Sabine Herwig
Telefon: 02232 794941
sherwig@bruehl.de

Weitere Informationen finden Sie im Bereich "Entwässerung".

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Straßenreinigungsgebühren

Durch die Straßenreinigungssatzung ist unter anderem festgelegt, durch wen (die Stadt oder die Anlieger) und wie oft die jeweilige Straße zu reinigen ist.

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine und der Gehwege. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Gras, Unkraut, Schlamm und anderem Unrat jeder Art sowie die Entfernung sonstiger den Verkehr gefährdender oder behindernder Gegenstände.

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 der Satzung eingeordnet ist.

Ansprechpersonen:

Joachim Kaesmacher
Telefon: 02232 797440
jkaesmacher@bruehl.de

André Michaelis
Telefon: 02232 797450
amichaelis@bruehl.de

Weitere Informationen finden Sie hier:

Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Für die Beisetzung im Grab und den Erwerb von Grabnutzungsrechten oder die Benutzung der Trauerhalle werden Gebühren erhoben. Von dem Geld werden Friedhöfe angelegt und unterhalten.

Ansprechperson:

Manfred Rader
Telefon: 02232 797460
mrader@bruehl.de

Weitere Informationen:

Verwaltungsgebühren

Für eine Vielzahl von Leistungen der Verwaltung regelt die Verwaltungsgebührensatzung die jeweiligen Gebühren. In der Anlage zur Satzung sind die einzelnen Leistungen beschrieben z.B. für Vervielfältigungen und Auszüge, Beglaubigungen und Zeugnisse oder Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut usw.

Weitere Informationen:

Verwaltungsgebührensatzung

Gebühren Kunst- und Musikschule

Für die Inanspruchnahme der Kunst- und Musikschule erhebt die Stadt Brühl Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung Kunst- und Musikschule. Die Höhe der Gebühr richtet sich für jede teilnehmende Person nach Alter und nach Art und Dauer des Unterrichts, an dem teilgenommen wird.

Ansprechperson:

Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl
Telefon: 02232 5080-10 / -16,
kums@bruehl.de

Weitere Informationen:

Gebührensatzung Kunst- und Musikschule

Website der Kunst- und Musikschule

Beiträge Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschulen 

Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung erhebt die Stadt Brühl entsprechend der gewünschten Betreuungsart, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens der Eltern, Elternbeiträge.

Ansprechpersonen:

Frau Lenjani
Telefon: 02232 794810
alenjani@bruehl.de

Frau Kloos-Becke
Telefon: 02232 794811
ibecke@bruehl.de

Weitere Informationen:

Beitragssatzung Kindertagesbetreuung

Beitragssatzung Offene Ganztagsschule Grundschulen

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051