Unterhaltsvorschuss
Minderjährige Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und für die der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht regelmäßig nachkommt, können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten. Dies gilt auch für Kinder, bei denen ein Elternteil verstorben ist.
Unterhaltsvorschussleistungen werden demnach einem Kind gewährt, dass
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden, nicht verheirateten Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhält erhält.
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr besteht ein Anspruch nur, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder
- das Kind durch den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II wäre
- oder der alleinerziehende Elternteil über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.
Kein Anspruch besteht, wenn:
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet oder verpartnert ist, und nicht dauernd getrennt lebt,
- unverheiratet ist, aber mit dem anderen Elternteil zusammenlebt,
- das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe erhält,
- das Kind Waisenbezüge in ausreichender Höhe erhält,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, Auskünfte über den zahlungspflichtigen Elternteil zu erteilen,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des andern Elternteils mitzuwirken,
- sich die Eltern die Betreuung des Kindes so teilen, dass ein Elternteil nicht eindeutig überwiegend die Verantwortung für das Kind trägt.
Die Unterhaltsvorschussleistungen betragen im Jahr 2024
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro sowie
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro.
Ab 1. Januar 2025 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 232 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 304 Euro sowie
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 399 Euro.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind beim Fachbereich Soziales, Abteilung Unterhalt und Einnahmen, Steinweg 1, zu beantragen. Die Beantragung kann schriftlich unter Nutzung der unten aufgeführten Antragsunterlagen erfolgen.
Um Ihnen die Antragsstellung zu erleichtern besteht außerdem die Möglichkeit die Leistungen online digital zu beantragen.
UVG online beantragen
Neben der Beantragung können die erforderlichen Nachweise hochgeladen werden. Die Signatur erfolgt mittels eines elektronischen Ausweisdokuments und der AusweisApp des Bundes. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter AusweisAPP des Bundes.
Sollten Sie nicht über ein elektronisches Ausweisdokument verfügen, ist die Beantragung auch mit Ihrer Mailadresse möglich.
Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung per Mail der Antrag im Original bei der Unterhaltsvorschusskasse einzureichen ist. Erst ab Antragseingang des Antrags im Original ist eine Bewilligung möglich.
Für die Antragstellung sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
- schriftlicher Antrag
- Erklärung zum Unterhalt
- Belehrung über Mitwirkungspflichten
- Kindergeldbescheid
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Vaterschaft, ggf. durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung
- Pass oder Personalausweis der antragstellenden Person
- bei ausländischen Elternteilen ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus
- bereits vorliegenden Urkunden oder Gerichtsurteile zum Unterhalt (vollstreckbare Ausfertigung)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate – lückenlos –
Je nach Lage des Einzelfalls ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.
Downloads:
Weitere Informationen erhalten Sie über die Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Terminvereinbarung
Persönliche Vorsprachen zu allen Fragen der Unterhaltsvorschussleistungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Dies gilt auch für die Abgabe von Unterlagen.
Für Sie hat dies folgende Vorteile:
- Sie können Ihr Anliegen ohne lange Wartezeiten besprechen.
- Sie erhalten einen individuellen Termin.
- Beratungsgespräche finden ausführlich und ohne Zeitdruck statt.
Per E-Mail erreichen Sie die Unterhaltsvorschusskasse unter uvg@bruehl.de.
Unterhaltsverpflichtung des familienfernen Elternteils
Die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedeutet nicht, dass der Elternteil, der nicht bei seinem Kind lebt, von seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung entlastet wird. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht auf das Land NRW über und wird von dort weiter verfolgt. Die weitere Verfolgung kann durch die Stadt Brühl oder das Landesamt für Finanzen NRW erfolgen.
Nähere Auskünfte zur Unterhaltsverpflichtung finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW.