Fit für die Nachbarschaftshilfe

Fit für die Nachbarschaftshilfe
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Damit Menschen mit einem Pflegebedarf solange wie möglich in den eigenen vier Wänden verbleiben können, kann die Unterstützung von Freunden, Bekannten und Nachbarn durch Hilfen im Alltag eine wichtige Ergänzung darstellen. Mögliche Alltagshilfen sind beispielsweise die Unterstützung im Haushalt und beim Einkau-fen, Begleitungen zum Arzt und bei Behördenangelegenheiten oder gemeinsame Freizeitaktivitäten.

Für pflegende Angehörige und nahestehende Pflegepersonen stellt die Unterstüt-zung durch Nachbarschaftshelferinnen und -helfern eine wichtige Entlastung dar.

Was sind die Aufgaben einer Nachbarschaftshelferin oder eines Nachbarschaftshelfers?

Unter Nachbarschaftshilfe versteht man die freiwillige Unterstützung von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld. Sie können Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf in ihren alltäglichen Tätigkeiten begleiten, stärken und unterstützen. Ausgenommen sind grundpflegerische Tätigkeiten.

Rechtlicher Hintergrund zur Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige in NRW nach § 45 SGB XI

Die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe basiert auf der sogenannten "Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen in Nordrhein-Westfalen (AnFöVO)“. Die nordrhein-westfälische Landesregierung verfolgt hiermit das Ziel eine bessere Betreuung für Pflegebedürftige und mehr Entlastung für Angehörige zu ermöglichen. Junge und ältere Pflegebedürftige haben daher einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützungsangebote im Alltag, die sie unbürokratisch in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung fördern.

In Nordrhein-Westfalen können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den sogenannten Entlastungsbetrag (in Höhe von 125 Euro monatlich) nutzen, um über die Pflegekasse beispielsweise Aufwendungen und Auslagen der als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer anerkannten Ehrenamtlichen zu erstatten. Wichtig: Die übernommenen Aufgaben dürfen nicht erwerbsmäßig und nicht im eigenen Haushalt durchgeführt werden. Eine Verwandtschaft zweiten Grades darf nicht bestehen. Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Erstattung einer Aufwands-entschädigung über die Pflegekasse darf nur bei einer Person erfolgen.

Qualifizierungskurs für die Nachbarschaftshilfe

Voraussetzung für die Erstattung von Auslagen im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe nach § 45 SGB XI ist die Absolvierung eines anerkannten Kurses im Umfang eines Pflegekurses. In einem solchen Qualifizierungskurs erhalten Sie spannende Einblicke in die Welt der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Sie eignen sich unter anderem Wissen zum Umgang mit Beeinträchtigungen, Kommunikation, Erste Hilfe und rechtlichen Fragestellungen an.


Wenn Sie weitere Informationen zur Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige wünschen, können Sie sich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung „Älterwerden in Brühl und Inklusion“ wenden.

Gegebenenfalls kann an bereits qualifizierte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer in ihrem Stadtteil in Brühl vermittelt werden.

Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur Nachbarschaftshilfe nach §45 SBG XI. 

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen in Nordrhein-Westfalen (AnFöVO) 

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051