Verwaltung
Nach Bewilligung von Leistungen der Jugendhilfe erfolgt in der Abteilung "Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfe" die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII und die Heranziehung von kostenbeitragspflichtigen Personen und sonstigen Erstattungspflichtigen.
Beistandschaften-Unterhalt / Beurkundungen
Wenn eine Beratung oder Unterstützung nicht mehr ausreicht und eine rechtliche Vertretung des Kindes in den Bereichen Vaterschaftsfeststellung oder Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist, wird eine Beistandschaft eingerichtet.
Das Jugendamt wird in dem Fall von dem berechtigten Elternteil schriftlich legitimiert, das Kind in den entsprechenden Bereichen rechtlich zu vertreten. Hierzu zählt insbesondere auch die Vertretung vor Gericht
Mütter und Väter, die alleine für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung im Jugendamt.
In diesem Bereich können erste Fragen in Sachen Unterhalt und Vaterschaftsfeststellung besprochen und in Trennungsfällen beraten und unterstützt werden.
Sorgeregister
In jedem Geburtsjugendamt ist ein Sorgeregister zu führen. Geburtsjugendamt ist jeweils das für den Geburtsort eines Kinder zuständige Jugendamt.
Hier wird ein Negativtest ausgestellt. Mit einem Negativtest wird die alleinige Sorge der Mutter bescheinigt.
Beurkundungen
Die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes nehmen alle für die Regelung der Vaterschaft, des Unterhaltes und der Sorgeerklärung notwendigen Urkunden kostenlos auf (Vaterschaftsanerkennungsurkunden, Zustimmungsurkunden, Unterhaltsfestsetzungsurkunden u.a.).
Amtsvormundschaften / Pflegschaften
In diesem Bereich werden Teile oder auch oft das gesamte Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen.
Die hierfür bestellten Mitarbeitenden treten dann an die Stelle der Eltern und treffen alleinige Entscheidungen in allen Bereichen wie z. B. Gesundheit, Kindertagesstätte, Schule, Beruf etc.
Auf Grundlage von BGB und SGB VIII wird das Jugendamt in folgenden Fällen tätig:
- Beurkundungen nach § 59 SGB VIII i.V.m. dem Beurkundungsgesetz
- Sorgeregister nach § 1626a BGB
- Beratung und Unterstützung nach §§ 17, 18 und § 52a SGB VIII
- Beistandschaften nach §§ 1712ff BGB
- Vormundschaften / Pflegschaften nach §§ 1773ff BGB