Die Zweckentfremdung von Garagen ist beliebt aber verboten!

Die Zweckentfremdung von Garagen ist beliebt aber verboten!

Gerne wird die Garage als Abstellraum, Werkstatt, Kellerersatz oder sogar als Hobbyraum genutzt, während das Auto zum Laternenparker wird. Der öffentlichen Straßenraum wird zugeparkt, Rettungswagen und Feuerwehr haben es schwer ans Ziel zu kommen. Niemand darf seine Garage, gleiches gilt auch für den Carport oder den Stellplatz, nach Belieben nutzen. Dies betrifft sowohl den Eigentümer als auch den Mieter einer Garage, Carport oder Stellplatz.
Der Gesetzgeber schreibt die genaue Nutzung von Garagen bzw. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge vor:
„Garagen sind Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern“ (§ 2 Absatz 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen).
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde genehmigt Garagen nur zu diesem Zweck.
Grenzgaragen unterliegen besonderen Bestimmungen und sind somit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Was bedeutet das:
In erster Linie muss das Fahrzeug in der Garage seinen Platz finden. Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege-und Putzmittel dürfen ebenfalls untergebracht werden.
Eine Zweckentfremdung liegt demnach bereits vor, wenn z.B. Kartons, Gartenmöbel, Gummiboot, Bierbänke, der alte Gas Grill etc. sich in der Garage stapeln oder die Garage zur Hobbywerkstatt oder gar zu Schlafgelegenheit umgebaut ist.
Wer seine Garage anders nutzt handelt somit rechtswidrig und es können Bußgelder drohen!
Wer seine Garage zweckentfremdet hat folgende Möglichkeiten:
Aufräumen und entrümpeln, so dass das Auto wieder in die Garage passt und der öffentliche Parkraum entlastet wird oder einen Antrag auf Nutzungsänderung bei der Stadt Brühl im Fachbereich Bauen und Umwelt zu stellen. Ob eine Garage anderweitig genutzt werden darf prüft und entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter korth@bruehl.de oder Tel. 79-5200.

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