Steuern, Gebühren & Abgaben

Für die verschiedenen angebotenen Leistungen der Städte werden Gebühren erhoben. Daneben ergibt sich eine Steuerpflicht für Grundstücke und gewerbliche Betriebe.

Hier finden Sie einen Überblick über die Steuern und Gebühren in Brühl.

Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer (Hebesätze)

Informationen zur aktuellen Diskussion über die Grundsteuererhöhung sowie weitere städtische Ausgaben

Die Stadtverwaltung Brühl möchte aufgrund jüngster Diskussionen und falscher Sachzusammenhäng hinsichtlich der Grundsteuererhöhung und der städtischen Ausgaben den Bürgerinnen und Bürgern weitere Informationen geben.

Grundsteuererhöhung

Die Erhöhung der Grundsteuer muss im Kontext betrachtet werden. Die letzte Erhöhung liegt bereits acht Jahre zurück und verteilt sich über diesen Zeitraum auf eine jährliche Steigerung von circa 4 Prozent. Die Erhöhung des Hebesatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden und ist nicht willkürlich erfolgt.

Dies ergibt sich daraus, dass die Stadt Brühl den Grundsteuerhebesatz zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens festgesetzt hat.

Hier steht vor allem die Finanzierung der kommunalen Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund, wie der Bau von Kinderspielplätzen, Maßnahmen im Rahmen des Klimaschutzes oder die Unterbringung und Betreuung von geflüchteten sowie obdachlosen Personen.

Der Vergleich der Hebesätze mit den anderen Städten im Rhein-Erft-Kreis zeigt, dass Brühl nicht den Spitzenplatz einnimmt und einige andere Städte sich ebenfalls in dieser Größenordnung bewegen:

Aktuelle Hebesätze im Rhein-Erft-Kreis

Kommune

Hebsesatz Grundsteuer B 2024

Elsdorf

913

Bedburg

850

Kerpen

800

Wesseling

800

Brühl

800

Bergheim

760

Erftstadt

730

Pulheim

555

Frechen

520

Hürth

480

Ausgaben der Stadt Brühl

Bei der Betrachtung der städtischen Ausgaben muss die Ausweitung des Aufgabenspektrums der Verwaltung in den letzten Jahren berücksichtigt werden. Einige Ausgaben sind Resultat von Entscheidungen auf Bund- und Landesebene, die ohne angemessene Mittelbereitstellung auf die kommunale Ebene delegiert wurden. Gestiegene Kosten aufgrund von Faktoren wie Inflation, Klimaanpassung, Energiewende und erhöhten Tarifabschlüssen belasten ebenso den städtischen Haushalt.

Die Auswirkungen der Krisen der letzten Jahre haben einige Städte in NRW und ganz Deutschland vor die gleichen Probleme gestellt. Während die Steuereinnahmen stagnieren und der Bund und das Land Zuweisungen kürzen, nehmen bei den Städten und Gemeinden die Aufgaben zu und die Kosten für Sach- und Personalaufwendungen steigen.

Die Stadt Brühl steht daher vor der großen Aufgabe, Einsparungen und Konsolidierungsmaßnahmen im Rahmen ihres engen Handlungsspielraums vorzunehmen. Eine Erhöhung der Gebühren und eine Erhöhung der Grundsteuer B war 2024 unumgänglich, um die entstehenden Aufwendungen durchzuführen zu können.

Weiterhin wird die Umsetzung weiterer benötigter Projekte nach hinten verschoben, um so die Ausgabenseite zu entlasten.

Gewerbeansiedlungspolitik

Spricht man von dem "Halten von Gewerbebetrieben", geht es meistens um die Fragestellungen weiterer Gewerbeflächen bei Expansionswünschen. Hier sind wir von der übergeordneten Regionalplanung abhängig, die solche Flächen freigibt oder auch nicht.

Der Rückgang der Gewerbesteuereinnahmen aufgrund von Unternehmensabwanderungen ist bedauerlich, aber nicht auf fehlerhafte Gewerbeansiedlungspolitik zurückzuführen. Die städtische Wirtschaftsförderung arbeitet frühzeitig an Nachfolgelösungen im Dialog mit den betroffenen Unternehmen. Zum Beispiel kann die Verlagerung von Firmensitzen dabei Gründe haben, die sich unabhängig von dem bisherigen Standort ergeben und einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund haben, auf welche die Stadtverwaltung keinerlei Einfluss nehmen kann.

Zudem gleicht der sogenannte Finanzausgleich einen Teil der sinkenden Steuerkraft aus, sodass die Grundsteuererhöhung nicht primär durch den Wegfall von Gewerbesteuereinnahmen verursacht wird, sondern als notwendige Maßnahme zur Verbesserung der Steuereinnahmeseite insgesamt betrachtet werden muss

Die Stadtverwaltung Brühl steht für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung.

 

Die Hebesätze werden vom Rat der Stadt Brühl für das gesamte Stadtgebiet einheitlich in der jährlichen Haushaltsatzung festgelegt.

Sie betragen für die

  • Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 200 v.H.
  • Grundsteuer B (übrige Grundstücke) 800 v.H.
  • Gewerbesteuer 460 v.H.

Ansprechpersonen für die Grundsteuer:

Frau Di Niro
Telefon: 02232 793140
cdiniro@bruehl.de

Frau Laßmann
Telefon: 02232 793150
slassmann@bruehl.de

Ansprechperson für die Gewerbesteuer:

Frau Witthöft
Telefon: 02232 793053
katwitthoeft@bruehl.de

Frau Weingartz
Telefon: 02232 793100
jweingartz@bruehl.de

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Sie dient auch, wie alle anderen Steuerarten, zur Finanzierung der Ausgaben der Kommune. Sie beträgt in Brühl auf der Grundlage der durch den Rat beschlossenen Hundesteuersatzung

a) wenn nur ein Hund gehalten wird 98 Euro
b) wenn zwei Hunde gehalten werden, je Hund 122 Euro
c) wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 148 Euro

Ansprechperson:

Frau Hanci
Telefon: 02232 793130
phanci@bruehl.de

Weitere Informationen:

Steuer auf sexuelle Vergnügungen

Die Stadt Brühl erhebt eine Steuer auf Vergnügungen sexueller Art als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art.

Der Rat der Stadt Brühl hat die Einführung der Steuer auf Vergnügungen sexueller Art für das Stadtgebiet Brühl zum 1. Januar 2017 beschlossen. Hierunter fallen:

  • das Veranstalten von Striptease, Peepshows, Tabledance und Darbietungen ähnlicher Art,
  • das Vorführen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK-, Swingerclub und ähnlichen Einrichtung sowie
  • das Angebot von sexuellen Handlungen gegen Entgelt bspw. in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten
  • Sex- und Erotikmessen

Allgemeine Hinweise:

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist entweder die Größe der Veranstaltungsfläche, das Eintrittsgeld bei Filmveranstaltungen oder 6 Euro pro Tag bei Prostitution. Zudem wird eine Steuer je Filmbetrachtungsgerät in Höhe 50 Euro erhoben.

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist der oder die jeweilige Unternehmerin oder Unternehmer bzw. Veranstalterin oder Veranstalter. Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch Bescheid. Die erforderlichen Angaben sind an die Stadt Brühl schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Selbsterklärung) zu übermitteln.

Ansprechperson für die Steuer auf sexuelle Vergnügungen:

Frau Laßmann
Telefon: 02232 793150
slassmann@bruehl.de

Weitere Informationen:

Vergnügungssteuer

Mit der Vergnügungssteuer werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen, Ausspielungen von Geld in Spielklubs, Spielkasinos, das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen etc..

Der jeweilige Steuersatz ist der Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen.

Ansprechperson:

Frau Di Niro
Telefon: 02232 793140
cdiniro@bruehl.de

Weitere Informationen:

Abfallbeseitigungsgebühren (Müllgebühren)

Die Höhe der zu entrichtenden Abfallgebühren hängt ab von

a) der Größe und Anzahl der Behälter
b) der Häufigkeit der vorgesehenen Entleerungen
c) der Art des Abfalls.

Ansprechpersonen:

Joachim Kaesmacher
Telefon: 02232 797440
jkaesmacher@bruehl.de

André Michaelis
Telefon: 02232 797450
amichaelis@bruehl.de

Die geltende Gebühr entnehmen Sie bitte der Seite Abfallgebühren.

Weitere Informationen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbeseitigung

Kanalbenutzungsgebühren (Abwassergebühren)

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten und der Verbandslasten Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.


Ansprechperson:

Sabine Herwig
Telefon: 02232 794941
sherwig@bruehl.de

Weitere Informationen finden Sie im Bereich "Entwässerung".

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Straßenreinigungsgebühren

Durch die Straßenreinigungssatzung ist unter anderem festgelegt, durch wen (die Stadt oder die Anlieger) und wie oft die jeweilige Straße zu reinigen ist.

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine und der Gehwege. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Gras, Unkraut, Schlamm und anderem Unrat jeder Art sowie die Entfernung sonstiger den Verkehr gefährdender oder behindernder Gegenstände.

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die laut Anlage 1 der Satzung eingeordnet ist.

Ansprechpersonen:

Joachim Kaesmacher
Telefon: 02232 797440
jkaesmacher@bruehl.de

André Michaelis
Telefon: 02232 797450
amichaelis@bruehl.de

Weitere Informationen finden Sie hier:

Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen

Für die Beisetzung im Grab und den Erwerb von Grabnutzungsrechten oder die Benutzung der Trauerhalle werden Gebühren erhoben. Von dem Geld werden Friedhöfe angelegt und unterhalten.

Ansprechperson:

Manfred Rader
Telefon: 02232 797460
mrader@bruehl.de

Weitere Informationen:

Verwaltungsgebühren

Für eine Vielzahl von Leistungen der Verwaltung regelt die Verwaltungsgebührensatzung die jeweiligen Gebühren. In der Anlage zur Satzung sind die einzelnen Leistungen beschrieben z.B. für Vervielfältigungen und Auszüge, Beglaubigungen und Zeugnisse oder Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut usw.

Weitere Informationen:

Verwaltungsgebührensatzung

Gebühren Kunst- und Musikschule

Für die Inanspruchnahme der Kunst- und Musikschule erhebt die Stadt Brühl Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung Kunst- und Musikschule. Die Höhe der Gebühr richtet sich für jede teilnehmende Person nach Alter und nach Art und Dauer des Unterrichts, an dem teilgenommen wird.

Ansprechperson:

Kunst- und Musikschule der Stadt Brühl
Telefon: 02232 5080-10 / -16,
kums@bruehl.de

Weitere Informationen:

Gebührensatzung Kunst- und Musikschule

Website der Kunst- und Musikschule

Beiträge Kindertageseinrichtungen und Offene Ganztagsschulen 

Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung erhebt die Stadt Brühl entsprechend der gewünschten Betreuungsart, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens der Eltern, Elternbeiträge.

Ansprechpersonen:

Frau Lenjani
Telefon: 02232 794810
alenjani@bruehl.de

Frau Kloos-Becke
Telefon: 02232 794811
ibecke@bruehl.de

Weitere Informationen:

Beitragssatzung Kindertagesbetreuung

Beitragssatzung Offene Ganztagsschule Grundschulen

Stadt Brühl

Uhlstraße 3

50321 Brühl

telefon:02232 79-0

fax:02232 48051